442  Rechtsprechung.

G.  erwarb  davon  Gegenstände  im  Werthe  von  1776  Mk.,  wobei  er
entweder  von  der  Beschlagnahme  Kenntniß  hatte,  oder  sie  doch  vermuthete
und  sich  zu  erkundigen  unterließ,  um  nicht  zu  erfahren,  daß  seine  Vermuthung
  begründet  sei.  Die  gekauften  Gegenstände  hat  er  theils  verbraucht,
theils  weiter  veräußert.

Die  Zwangsversteigerung,  welche  am  22.  März  1897  stattfand,  wurde
mit  der  Bestimmung  vorgenommen,  daß  das  Zubehör  und  die  beschlagnahmten
  Früchte  nur  insoweit  mitversteigert  werden,  als  sie  noch  vorhanden
  seien.  Den  Zuschlag  erhielten  als  Meistbietende  die  Kläger.

Nach  Durchführung  des  im  Art.  96  der  Subh.-Ordn.  bestimmten
Verfahrens  erfolgten  die  zur  Berichtigung  des  Hypothekenbuchs  erforderlichen
Eintragungen.

Die  Forderung  der  Sparvereinskasse  fiel  mit  dem  Betrage  von
2064  Mk.  66  Pfg.  aus.  Den  Ausfall  deckten  die  Kläger  als  Bürgen.
Dafür  übertrug  ihnen  die  Kasse  alle  Ansprüche,  die  ihr  gegen  Dritte  zustanden,
  welche  nach  der  Beschlagnahme  auf  unrechtmäßige  Weise  zu  dem
Anwesen  gehörige  Gegenstände  erworben  haben,  mit  allen  accessorischen
Rechten.

Gestützt  auf  Art.  33  der  Subh.-Ordn,  erhoben  die  Kläger  gegen  G.
Klage  auf  Herausgabe  der  von  ihm  gekauften  Gegenstände  oder  Bezahlung
des  Werthes  derselben.

Das  Berufungsgericht  nahm  an,  daß  die  Sparvereinskasse  den  Klägern
einen  hypothekarischen  Anspruch  nicht  habe  übertragen  können,  weil  ihre
Hypothek,  soweit  die  Forderung  bei  der  Zwangsversteigerung  ausgefallen
war,  erloschen  war,  fand  aber  in  dem  Erwerbe  der  Gegenstände,  die  der
Beklagte  an  sich  gebracht  hat,  eine  Bereicherung,  die  der  Sparvereinskasse
gegenüber  wegen  des  in  der  Beschlagnahme  nach  Art.  33  Subh-Ordn.
enthaltenen  Veräußerungsverbotes  des  rechtlichen  Grundes  entbehre,  und
in  der  Wegschaffung  von  Zubehörstücken  zugleich  eine  der  Sparvereinskasse
gegenüber  widerrechtliche  Beschädigung  des  Anwesens.

Die  Revision  ist  unbegründet.  Die  Beschlagnahme  erstreckte  sich  nach
Art.  8  der  Bayr.  Subh.-Ordn.  auf  das  Zubehör  und  die  nach  der  Bewirkung
  der  Beschlagnahme  angefallenen  Früchte,  und  ist  in  Ansehung  der
von  dem  Revisionskläger  erworbenen  Zubehörstücke  und  Früchte  nicht
dadurch  erloschen,  daß  sie  in  Ansehung  des  Anwesens  mit  der  Durchführung
  der  Zwangsversteigerung  ihr  Ende  erreicht  hat,  und  demgemäß
bei  der  Berichtigung  des  Hypothekenbuchs  gelöscht  wurde.  Die  Ausschließung
  der  von  dem  Revisionskläger  erworbenen  Gegenstände  von  der
Zwangsversteigerung  des  Anwesens  hatte  keine  andere  Wirkung,  als  wenn
das  Vollstreckungsgericht  nach  Art.  36  Abs.  2  Subh.-Ordn,  die  gesonderte
Versteigerung  dieser  Gegenstände  angeordnet  hätte.