Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  443

So  wenig  diese  Gegenstände  im  Falle  der  Anwendung  gesonderter
Versteigerung  von  der  Beschlagnahme  frei  geworden  sein  würden,  wenn  in
Ansehung  des  Anwesens  das  Verfahren  zu  Ende  gekommen  wäre,  bevor
die  gesonderte  Versteigerung  erfolgte,  ebensowenig  konnte  die  Beendigung
des  Verfahrens  in  Ansehung  des  Anwesens  die  Beschlagnahme  der  nicht
mitversteigerten  Zubehörstücke  und  Früchte  aufheben.

Diese  Gegenstände  blieben  vielmehr  der  Beschlagnahme  unterworfen,
und  mußten  nunmehr  gesondert  versteigert  werden.  Die  Sparvereinskasse
war  sowohl  vermöge  des  vollstreckbaren  Schuldtitels,  auf  Grund  dessen
sie  die  Zwangsversteigerung  betrieb,  als  vermöge  ihres  Hypothekenrechts
befugt,  die  Herausgabe  der  von  dem  Revisionskläger  erworbenen  Gegenstände
  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  des  Vollstreckungsverfahrens  zu  verlangen.
  .

Die  Hypothek  erstreckte  sich  in  Folge  der  Beschlagnahme  auf  die  nach
der  Bewirkung  der  Beschlagnahme  an  dem  Grundstücke  getrennten  Früchte,
die  ohne  die  Beschlagnahme  nach  §  33  des  Hypothekengesetzes  mit  der
Trennung  von  ihr  frei  geworden  sein  würden,  und  blieb  in  Folge  des  in
der  Beschlagnahme  enthaltenen  Veräußerungsverbotes  an  den  veräußerten
Gegenständen  bestehen.

Das  Recht  des  Hypothekgläubigers  an  diesen  Gegenständen  ging  auch
nicht  dadurch  unter,  daß  die  Hypothek  an  dem  Anwesen  in  Folge  der
Zwangsversteigerung  des  Anwesens  erlosch.  Diese  noch  übrigen  Bestandtheile
  der  Immobiliarmasse  blieben  vielmehr  dem  Rechte  des  Hypothekgläubigers
  ebenso  unterworfen,  wie  wenn  ihre  gesonderte  Versteigerung
angeordnet  worden  wäre,  aber  noch  nicht  stattgefunden  hätte,  als  das
Verfahren  in  Ansehung  des  Anwesens  zu  Ende  kam.  Die  Sparvereinskasse
  konnte  noch  immer  Befriedigung  aus  diesen  Gegenständen  nach  dem
Range  ihrer  Hypothek,  unter  den  bestehenden  Verhältnissen  also,  da  die
ihrer  Hypothek  im  Range  vorgehenden  Ansprüche  bei  der  Zwangsversteigerung
  des  Anwesens  gedeckt  worden  waren,  an  erster  Stelle  verlangen.


Der  Revisionskläger  vermag  die  von  ihm  erworbenen  Gegenstände
nicht  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  des  Vollstreckungsverfahrens  herauszugeben,
  weil  er  sie  theils  veräußert,  theils  verbraucht  hat.  Da  er  sich
nicht  im  guten  Glauben  befunden  hat,  so  mußte  er  den  Werth  erstatten
(Bayr.  LR.  Thl.  Il  Kap  11  8  11  Nr.  2),  soweit  dessen  Betrag  zur  Befriedigung
des  Hypothekgläubigers  erforderlich  war,  im  vorliegenden  Falle  also  den
ganzen  Betrag,  und  die  Sparvereinskasse  konnte  die  Zahlung  an  sie  selbst
verlangen,  weil  ein  Vertheilungsverfahren  nicht  eröffnet,  und  nach  dem
Gesetze  auch  nicht  erforderlich  war.  Urtheil  vom  26.  Januar  1900;
Reg.-Nr.  1  127/99.