65.  Jahrgang.  26.

24.  November  1900.

Dr.  J.  K.  Seuffert-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inholt:  l.  Ueber  das  Rechtsverhältniß  der  Miterben  bei  noch  ungetheilter  Gemeinschaft.  II.  Zur

Frage  der  Eintragungsfähigkeit  von  Pertinenzen  im  Hypothekenbuche  nach  dem  zur  Zeit  in

Bayern  geltenden  Rechte.  III.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  in  Civilsachen;  Laudgericht

München  1;  Landgerlcht  Straubing;  Landgericht  Kaiserslantern;  Landgericht  Würzburg.

1.  Aeber  das  Aechtsverhältniß  der  Miterben  bei  noch  ungetheilter
Gemeinschaft.

Von  Amtsgerichtsrath  a.  D.  W.  v.  Colomb  in  München.

Im  §  2033  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  heißt  es:

„Jeder  Miterbe  kann  über  seinen  Antheil  an  dem  Nachlasse
verfügen“,

und  am  Schluß:

„Ueber  seinen  Antheil  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen
  kann  ein  Miterbe  nicht  verfügen“.

Uebereinstimmend  damit  lautet  §  1114:

„Ein  Bruchtheil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Hypothek  nur
belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers
besteht.“

Mit  diesen  kurzen,  aber  inhaltsschweren  Sätzen,  die  einen  sehr  alten
Streit  entscheiden,  ist  endlich  das  Richtige  zum  Siege  gelangt.  Man
könnte  sagen,  die  Sache  sei  nun  abgethan,  res  linila.  und  es  habe  keinen
Zweck,  darüber  noch  weiter  zu  reden.  Aber  vielleicht  lohnt  es  sich  doch,
noch  einmal  einen  Rückblick  zu  thun  auf  die  Zeit  des  Streites  und  auf
die  heillose  Verwirrung,  die  durch  die  entgegengesetzte  irrige  Meinung  in
der  Praxis  angerichtet  worden  ist.  Diese  Meinung  beruhte  auf  folgender
Deduktion:  Die  Miterben  seien  Miteigenthümer  des  gesammten  Nachlasses
je  zu  einem  bestimmten  Bruchtheil,  mithin  sei  jeder  von  ihnen  zu  demselben
  Bruchtheil  auch  Miteigenthümer  jedes  einzelnen  Nachlaßgegenstandes,
woraus  mit  Nothwendigkeit  weiter  folge,  daß  er  darüber  auch  ganz  frei
verfügen  könne.  Diese  letztere  Folgerung  ist  aber  eine  unrichtige.  Denn