446  Ueber  das  Rechtsverhãltuiß  der  Miterben  bei  noch  ungetheilter  Gemeinschast.

jeder  der  Erben  hat  das  Recht,  Theilung  zu  verlangen,  und  bei  der
Theilung  haben  dieselben  in  ihrer  Gesammtheit  volle  Freiheit,  sich  darüber
zu  vereinigen,  wie  sie  solche  in  ihrem  Aller  gemeinschaftlichen  Interesse  am
zweckmäßigsten  bewerkstelligen  wollen,  ob  der  Nachlaß  in  natura  getheilt
werden  soll  gegen  Ausgleichung,  ob  derselbe  ganz  oder  zum  Theil  verkauft,
ob  der  Verkauf  unter  der  Hand  oder  durch  Versteigerung  erfolgen  soll,
wer  ein  Nachlaßgrundstück  und  zu  welchem  Preise  übernehmen  und  wie
es  im  Uebrigen  mit  der  Theilung  gehalten  werden  soll.  In  dieser  Freiheit
  werden  sie  behindert  und  beschränkt,  wenn  es  dem  einzelnen  Miterben
gestattet  ist,  vorher  einseitig,  ohne  Zustimmung  der  Uebrigen  über  einzelne
Nachlaßgegenstände  in  der  Art  zu  verfügen,  daß  er  seinen  quoten  Antheil
an  denselben  veräußert  oder  verpfändet.  Solche  Verfügungen  enthalten
daher  eine  Beeinträchtigung  der  Rechte  der  Uebrigen.  Nur  über  sein
Miteigenthum  an  der  Gesammtheit  des  Nachlasses,  sein  Erbrecht  als
Miterbe  kann  er  frei  verfügen,  ohne  die  Rechte  seiner  Miterben  zu  kränken.
Erst  die  Auseinandersetzung  stellt  heraus,  was  Alleineigenthum  eines  jeden
Miterben  wird.  Ein  einfaches  Beispiel  mag  deutlich  zeigen,  wohin  die
entgegengesetzte  Meinung  führt.

Angenommen,  es  sind  vier  Erben  da,  zu  gleichen  Antheilen.  Zum
Nachlasse  gehört  ein  Grundstück.  Im  Grundbuche  sind  auf  Grund  einer
Erbbescheinigung  diese  vier  Erben  als  Miteigenthümer  eingetragen.  Nun
verkanft  der  Eine  von  ihnen  seinen  ¼  Antheil  an  dem  Grundstück  an
einen  exlraneus,  nimmt  das  Kaufgeld  in  Empfang,  und  es  wird  an  seiner
Stelle  dieser  sein  Käufer  als  Miteigenthümer  eingetragen.  Jetzt  kommt
die  Auseinandersetzung.  Dabei  findet  sich,  daß  dieser  Miterbe  soviel  zu
konferiren  hat,  daß  er  überhaupt  nichts  mehr  herauszubekommen  hat.  Nun
hat  er  das  seinen  Miterben  vorweg  genommen,  und  wie  kommen  diese
dazu,  sich  diesen  Miteigenthümer  gefallen  zu  lassen?  Wie  ist  da  herauszukommen
  und  wie  sollen  sie  zu  ihrem  Rechte  gelangen?  Gegen  jenen
Käufer  würden  sie  kein  Klagerecht  haben.  Zwar  konnte  dieser  aus  dem
Grundbuch  ersehen,  daß  die  Erbschaft  noch  ungetheilt  war,  aber  er  hätte
nach  jener  Meinung  doch  in  gutem  Glauben  gekauft,  was  sein  Verkäufer
zu  verkaufen  befugt  gewesen  wäre,  und  gegen  diesen,  ihren  Miterben  auch
nicht,  denn  dieser  hätte  ja  nur  von  seinem  Rechte  Gebrauch  gemacht.  Und
wenn  sie  gegen  ihn  ein  Klagerecht  hätten  —  vielleicht  wegen  seines  Dolus
auf  Schadensersatz  oder  Exnexuation  —,  so  würde  die  Klage  möglicher
Weise  gegen  einen  fruslra  excussus  zwecklos  sein.  Solche  und  ähnliche
Fälle  sind  in  der  Praxis  oft  vorgekommen.

Trotzdem  hat  sich  die  andere  Meinung  neben  der  richtigen  immer
erhalten  und  behauptet,  am  meisten  im  Geltungsbereiche  des  gemeinen
Rechtes.  Auch  in  dem  des  französischen  Rechtes  ist  stets  darüber  gestritten