Ueber  das  Rechtsverhältniß  der  Miterben  bei  noch  ungetheilter  Gemeinschaft.  447

worden.  Doch  war  in  den  alten  preußischen  Provinzen  bis  etwa  um  das
Jahr  1870  die  richtige  Meinung  ziemlich  die  herrschende.  Dies  zeigte  sich
namentlich  bei  einer  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Frage.  Wenn
nämlich  ein  Gläubiger  eines  von  mehreren  Miterben  dessen  Antheil  an
einem  Nachlaßgrundstücke  zum  Gegenstande  der  Exekution  machen  wollte;  so
trat  dieselbe  Meinungsverschiedenheit  hervor.  Man  hielt  das  nicht  für
zulässig.  Nur  das  Miterbrecht  selbst  des  Schuldners  könne  Gegenstand
der  Exekution  sein.  Nach  der  anderen  Meinung  war  es  zulässig.  Es
kam  nun  sehr  oft  vor,  daß  ein  Gläubiger  beantragte,  seine  rechtskräftig
erstrittene  Forderung  —  diese  gab  ihm  einen  Titel  zum  Pfandrecht  —
auf  den  Antheil  seines  Schuldners  einzutragen,  auch  wohl  schon  vorher
einen  Arrest  einzutragen,  welcher  dann  später  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Erkenntnisses  in  eine  definitive  Hypothek  umgeschrieben  werden
konnte.  Er  hatte  sich  mit  seinem  Antrag  an  den  Prozeßrichter  zu  wenden,
welcher,  nachdem  er  denselben  geprüft  und  begründet  befunden,  demgemäß
den  Grundbuchrichter  requirirte.  Solche  Anträge  wurden  in  der  Regel
zurückgewiesen,  wenn  nicht  schon  vom  Prozeßrichter,  so  doch  vom  Grundbuchrichter.
  Auch  wurde  der  Antragsteller  oft  auf  den  richigen  Weg  verwiesen,
  nämlich  den  schon  erwähnten,  das  Erbrecht  seines  Schuldners  sich
im  Wege  der  Exekution  überweisen  zu  lassen  mit  der  Ermächtigung,  an
dessen  Stelle  die  Auseinandersetzung  zu  beantragen  und  zum  Zweck  seiner
Befriedigung  zu  betreiben.

So  blieb  es,  bis  das  Preußische  Obertribunal  einmal  in  einer  Entscheidung
  die  Eintragung  in  solchem  Falle  doch  für  zulässig  erklärte,  jedoch
nur  auf  dem  Antheile,  den  der  Schuldner  bei  der  zukünftigen  Auseinandersetzung
  zum  Alleineigenthum  erhalten  werde,  so  daß  also  der  Arrest  oder
die  Hypothek  nur  suspensiv  bedingt  seien  und  erst  convalescirten,  wenn
der  Schuldner  bei  der  Auseinandersetzung  das  Grundstück  allein  oder  in
Gemeinschaft  mit  einem  oder  mehreren  Miterben  übernahm.  Bei  der
Autorität  des  Obertribunals  wurde  dies  lebhaft  ergriffen  und  damit  brach
das  Unheil  herein.  Die  Grundbücher  wurden  bald  mit  derartigen
Arresten  und  Hypotheken  angefüllt  und  dabei  wurde  in  den  Eintragungsvermerken
  oft  nicht  einmal  ersichtlich  gemacht,  daß  die  Wirkung  der  Eintragung
  nur  eine  bedingte  war.  Ja  es  wurden  über  solche  Hypotheken
Dokumente  gebildet  und  anstandslos  weitercedirt,  und  die  Cessionare
glaubten  nun,  eine  zweifellose  Hypothek  zu  besitzen.  Die  schlimmen  Folgen
zeigten  sich  dann  bei  den  Erbtheilungen  und  die  Sache  gestaltete  sich  zum
Beispiel  folgendermaßen:  Es  war  eine  größere  Anzahl  von  Erben.  Ein
Theil  des  Mobiliarnachlasses  wurde  versteigert.  Das  Nachlaßgrundstück
wollte  oder  konnte  keiner  der  Erben  übernehmen,  und  so  wurde  beschlossen,
  dessen  Subhastation  zu  beantragen.  Nun  standen  auf  den  An-*

