448  Ueber  das  Rechtsverhältniß  der  Miterben  bei  noch  ungetheilter  Gemeinschaft.

theilen  verschiedener  Erben  solche  Arreste  und  Hypotheken  eingetragen.
Zum  Theil  waren  Letztere  noch  dazu  cedirt,  und  die  Gläubiger  bezw.  deren
Cessionare  meldeten  sich  bei  der  gerichtlichen  Nachlaßregulirung,  ihre  vermeintlichen
  Rechte  geltend  machend.  Es  mußte  ihnen  gesagt  werden,  daß,
da  das  Grundstück  von  keinem  Erben  übernommen  sei,  sondern  subhastirt
werde,  die  Bedingung,  unter  der  ihre  Rechte  eingetragen  worden,  nicht
eingetreten  sei,  ihre  Arreste  und  Hypotheken  daher  hinfällig  seien.  Nun
meldeten  sie  sich  bei  der  Subhastation  und  verlangten  im  Kaufgelderbelegungstermine
  Befriedigung  aus  den  Kaufgeldern.  Wäre  der  Subhastationsrichter
  richtig  verfahren,  so  hätte  er  nur  die  Forderungen  berücksichtigt,
  welche  auf  dem  ganzen  Grundstücke  hafteten,  in  Betreff  aller
übrigen  aber  die  Löschung  herbeigeführt  und  den  Rest  der  Kaufgelder  zur
Nachlaßmasse  abgeführt  und  es  wäre  nun  Sache  des  Nachlaßrichters  gewesen,
  den  Erbrezeß  abzuschließen  und  demgemäß  die  Vertheilung  der
gesammten  Masse  vorzunehmen.  Statt  dessen  hielt  er  aber  die  auf  den
Antheilen  eingetragenen  Arreste  und  Hypotheken  für  gültig  und  begann
dauach  mit  der  nun  sehr  verwickelten  Vertheilung  der  Kaufgelder.  Heftige
Proteste  Seitens  der  übrigen  Interessenten  und  Konflikt  mit  dem  Nachlaßrichter.
  Wäre  nicht  bei  der  Nachlaßregulirung  die  Sache  im  Wege  der
Güte  geordnet  worden,  so  wäre  wahrscheinlich  eine  Anzahl  von  Prozessen
daraus  entstanden.  Aehnlich  gestalteten  sich  die  Fälle  oft  und  die  Unklarheit
  zeigte  sich  allenthalben.

Ziemlich  gleichzeitig  mit  diesem  Laufe  der  Dinge  kam  nun  noch
Folgendes  hinzu.  In  einer  Entscheidung  des  Preußischen  Obertribunals
(Plenarbeschluß  vom  16.  März  1857)  wurde  zur  Begründung  der
richtigen  Ansicht  ausgeführt:  Dem  einzelnen  Miterben  stehe  überhaupt
ein  Miteigenthum  zu  einem  bestimmten  Bruchtheile  nur  an  dem  ganzen
Nachlasse,  der  universilas,  zu,  nicht  aber  auch  ein  solches  an  den  einzelnen
Nachlaßgegenständen.  Dagegen  polemisirte  mit  Lebhaftigkeit  als  gegen
etwas  ganz  Unerhörtes  Förster  in  seiner  „Theorie  und  Praxis  des
Preußischen  Privatrechts“,  indem  er  seinerseits  die  schon  oben  erwähnte
entgegengesetzte  Ausführung  als  die  allein  richtige  geltend  machte.  Man
kann  diesen  rein  doktrinären  Streit  füglich  dahingestellt  sein  lassen.  Das
Eine  wie  das  Andere  ist  unfruchtbare  Theorie.  Nur  auf  die  praktischen
Folgerungen  kommt  es  an  und  seine  weitere  Folgerung  in  Betreff  des
Verfügungsrechts  war  eben  zu  bestreiten.  Förster  hatte  aber,  und  im
Allgemeinen  mit  vollem  Recht,  eine  große  Autorität,  und  so  kam  es,  daß
auch  hiedurch  die  irrige  Ansicht  die  Oberhand  gewann.  Nun  kam  die  Gesetzgebung
  von  1872  (Grundbuchordnung  und  Gesetz  über  den  Eigenthumserwerb
  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1872),  deren
Urheber  Förster  war.  Der  §  21  des  letztgenaunten  Gesetzes  lautete: