Zur  Frage  der  Eintragungsfähigkeit  von  Pertinenzen  im  Hypothekeubuche  rc.  449

„Der  eingetragene  Miteigenthümer  kann  auf  seinen  Antheil  eine
Hypothek  oder  Grundschuld  bewilligen;  auch  kann  im  Wege  des  gesetzlichen
  Zwanges  gegen  ihn  auf  seinen  Antheil  eine  solche  eingetragen
  werden."“

Man  hätte  fragen  mögen:  Wie?  Auch  der  Miteigenthümer,  der  nur
als  Miterbe  eingetragen  ist?  Und  mit  welcher  Wirkung  daun  in  diesem
Falle?  Das  verschwieg  das  Gesetz.  Es  war  scheinbar  klar,  ließ  aber  in
Wahrheit  die  Sache  nach  wie  vor  im  Unklaren,  obgleich  der  Verfasser
wohl  beabsichtigt  hat,  seine  Ansicht  zum  Gesetz  werden  zu  lassen.  Indeß,
wie  es  zu  gehen  pflegt,  man  hielt  sich  meist  lediglich  an  den  Wortlaut,
ohne  zu  unterscheiden.  Es  wurde  in  allen  Fällen  danach  verfahren  und
der  Strom  floß  unaufhaltsam  in  der  falschen  Richtung.

Wenn  man  sich  das  Alles  vergegemwärtigt,  so  kann  man  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  nur  dankbar  sein,  daß  es  hier  endlich  durchgegriffen,  der
Verwirrung  ein  Ende  gemacht  und  Klarheit  geschaffen  hat.

Zum  Schlusse  möchten  wir  noch  Folgendes  hervorheben:  Der  §  1114
kann  leicht  mißverstanden  werden.  Derselbe  ist  im  Zusammenhange  mit
§  2033  zu  verstehen.  Miteigenthümer  im  Sinne  des  §  1114  ist  nicht
Derjenige,  der  dies  nur  in  seiner  Eigenschaft  als  Miterbe  und  nur  als
solcher  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Nur  Derjenige  ist  gemeint,  der  es
auf  Grund  eines  anderen  Erwerbstitels  ist,  z.  B.  Kauf,  Erbrecht,  Legat.
Wäre  der  Paragraph  nicht  so  zu  verstehen,  so  würde  er  ja  mit  §  2033
im  Widerspruche  stehen.

Ferner:  Nach  dem  in  den  besprochenen  Paragraphen  enthaltenen
Prinzipe  dürften  nun  auch  alle  Fälle  aus  der  Zeit  vor  dem  1.  Jannar
1900  zu  beurtheilen  und  zu  behandeln  sein,  sodaß  denselben  in  diesem
Sinne  gleichsam  rückwirkende  Kraft  innewohnt,  denn  abgesehen  von  dem
Satze:  Nomina  el  debita  herditaria  ipso  jure  divisa  sunt,  steht  dem
kein  Gesetz  entgegen.

II.  Zur  Frage  der  Eintragungsfähiglteit  von  Vertinenzen  im  Hypothekenhuche
  nach  dem  zur  Zeit  in  Bayern  gelktenden  Aiechte.
Von  Friedrich  Vonschab,  Direktor  der  bayr.  Landwirthschaftsbank  in  München.

Der  unter  obiger  Ueberschrift  in  diesen  Blättern  S.  357  ff.  des
heurigen  Jahrgangs  veröffentlichte  Aufsatz  kommt  zu  dem  Schlusse:

„Die  Eintragung  gewillkürter  Pertinenzen  im  Hypothekenbuch
erscheint  rechtlich  unzulässig,  die  gesetzlicher  Zubehörung  zwar  zulässig,
  aber  überflüssig  und  den  praktischen  Interessen  widerstreitend.“
Diese  Ansicht  erscheint  nicht  zutreffend.