450  Zur  Frage  der  Eintragungsfähigkeit  von  Pertinenzen  im  Hypothekenbuche  rc.

Der  beregte  Aufsatz  sucht  seine  Stütze  im  Art.  189  Abs.  1  Satz  3
EG.  z.  BGB.:  „Ein  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
unzulässiges  Recht  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  nicht  mehr  begründet  werden.“

Der  Begriff  „Recht“,  wie  er  hier  gebraucht  ist,  umfasse  nicht  blos
die  „selbständigen  Rechtsgebilde“,  sondern  sinngemäß  jede  rechtliche  Norm.

Dies  muß  nach  dem  Inhalte  des  Art.  189  als  irrig  bezeichnet  werden.

Art.  189  spricht  zunächst  von  dem  Erwerb  und  Verluste  des  Eigenthums,
  dann  von  den  anderen  Rechten  an  einem  Grundstück  und
von  dem  Recht  an  einem  solchen  Rechte.  Indem  Art.  189  den
Fortbestand  des  Inhalts  und  Ranges  der  Rechte  bis  zur  Grundbuchanlegung
  vorschreibt,  hat  er  unbestreitbar  die  nämlichen  „selbständigen
Rechtsgebilde“  im  Auge  wie  im  ersten  Satze.  .

Wenn  nun  Art.  189  fortfährt:  „ein  nach  den  Vorschriften  des  BGB.
unzulässiges  Recht  kann  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  nicht  mehr  begründet
  werden“,  so  geht  im  Zusammenhalte  mit  den  ersten  beiden  Sätzen
des  Artikels  mit  aller  Sicherheit  hervor,  daß  auch  hier  nur  von  „selbständigen
  Rechten“  die  Rede  sein  soll.

Hieraus  allein  ergiebt  sich  „ein  zwingendes  Argument  für  die  thatsächliche
  Absicht  des  Gesetzgebers“  und  der  nothwendige  Zusammenhalt
der  drei  Sätze  des  1.  Absatzes  des  Art.  189  beeinflußt  die  sinngemäße
Auslegung  des  Gesetzes  so  wenig  negatorisch  wie  die  Materialien  des
Gesetzes.

Der  hier  besprochene  Aufsatz  erblickt  „in  dem  Eintrag  einer  gewillkürten
  Pertinenz  die  Begründung  eines  Rechtes.  Demzufolge  bezeichnet
derselbe  es  auch  als  unzulässig,  durch  einen  Rechtsakt  einer  Sache  die
Pertinenzaualität  zu  verleihen.

Dadurch  nun  aber,  daß  eine  Sache  durch  Privatdisposition  als  Zubehör
  einer  anderen  Sache  erklärt  wird,  wird  nicht  ein  Recht  begründet
im  Sinne  des  Art.  189,  sondern  es  wird  der  Gegenstand  bestimmt,  an
welchem  neben  der  Hauptsache  das  für  diese  bestehende  Hypothekrecht
gelten,  an  welchem  neben  der  Hauptsache  eben  ein  Recht  begründet
werden  soll.

Art.  189  müßte  anders  lanten,  wenn  er  das  wollte,  was  ihm
fälschlich  supponirt  wird;  er  müßte  konkret  ungefähr  lauten:  „An  Gegenständen,
  die  nicht  nach  Gesetz  als  Zubehör  gelten,  kann  ein  Recht  nicht
begründet  werden.“  Es  kann  und  muß  vom  Gesetzgeber  wohl  erwartet
werden,  daß  er  sich  dieses  Unterschieds  bewußt  worden  wäre,  wenn  er
überhaupt  etwas  anderes  gewollt  hätte,  als  die  Entstehung  derjenigen
selbständigen  Rechtsgebilde  zu  verhindern,  die  nach  BGB.  nicht  mehr  neu
begründet  werden  können.