Zur  Frage  der  Eintragungsfähigkeit  von  Pertinenzen  im  Hypothekenbuche  ꝛc.  451

Hiezu  kommt  noch  ein  Weiteres.

Der  §  97  BGB.  hat  im  Gebiete  des  Bayr.  Hypothekeurechts  noch
keine  Geltung.

Art.  175  Abs.  1  Ziff.  1  des  Bayr.  AG.  z.  BGB.  erklärt  das
Hypothekengesetz  vom  1.  Juni  1822  für  aufgehoben;  Art.  177  daselbst
bestimmt,  daß  die  für  aufgehoben  erklärten  Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts
  insoweit  in  Kraft  bleiben,  als  ihre  Geltung  im  Art.  189  EG.  z.
BGB.  vorbehalten  ist.

Der  §  34  Hypothekengesetz  bleibt  demnach  aufrecht  erhalten,  denn
das,  was  Zubehör  ist  und  als  solches  gilt,  steht  unter  den  Vorschriften
des  Hypothekenrechts.  Der  Inhalt  der  Rechte  aber  an  Grundstücken  bestimmt
  sich  nach  Art.  189  Abs.  1  Satz  2  z.  Zt.  noch  nach  dem  bisherigen
Rechte.

Zu  welchen  Unzuträglichkeiten  die  hier  bekämpfte  Ansicht  führen
würde,  mag  Folgendes  ergeben.

Nach  BGB.  kann  ein  Grundstück  nicht  mehr  als  Zubehör  eines
anderen  erklärt  werden.  Wollte  Art.  189  Abs.  1  Satz  3  dahin  ausgefaßt
werden,  daß  man  in  dieser  Zubehörserklärung  die  Begründung  eines
Rechtes  sieht,  so  wäre  dies  auch  für  die  Uebergangszeit  unmöglich,  obwohl
§  890  BGB.  unbestreitbar  erst  mit  angelegtem  Grundbuch  in  Kraft
treten  kann.

Es  erscheint  aber  durch  die  vorstehenden  Ausführungen  doch  wohl
nachgewiesen,  daß  Art.  189  Ec.  z.  BGB.  durchaus  nur  selbständige
dingliche  Rechte  trifft  und  treffen  will.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Die  hier  behandelte  Frage  ist
jüngsthin  Gegenstand  der  Diskussion  in  einem  größeren  Kreise  praktisch
erfahrener  Juristen  gewesen.  Die  Ansichten  waren  hiebei  sehr  getheilt.
Allgemein  wurde  aber  anerkannt,  daß  die  Frage  lange  nicht  so  glatt  liegt,
als  einzelne  Gegner  des  Merz'schen  Standpunkts  meinen,  und  daß  jede
der  sich  gegenüberstehenden  Meinungen  ihre  eigenartigen  nicht  unbedenklichen
  Konsequenzen  hat.  Betont  wurde  auch,  daß  man  jedenfalls  zwei
Fragen  auseinander  halten  müsse,  nämlich:

a)  ob  jetzt  im  Uebergangsstadium  auch  noch  die  Begründung  einer
gewillkürten  Pertinenzeigenschaft  nach  Maßgabe  des  Bayr.  Hypothekengesetzes
  zu  Folge  der  bekannten  Uebergangsvorbehalte  sachlich
zulässig  sei?;  dann

b)  wie  sich  zu  dieser  Frage  formell  der  Hypothekenrichter  stellen  solle?
Zu  a)  scheint  die  Bejahung  ganz  einfach  und  unbedenklich  zu  sein.

Allerdings,  wenn  man  allein  die  Rechtsstellung  des  Hypothekengläubigers
in  Betracht  zieht,  der  jedenfalls  nicht  mehr,  aber  auch  nicht  weniger  zu  be-