452  Rechtsprechung.

anspruchen  hat,  als  im  Bereiche  seines  auch  auf  Parteiwillkür  beruhenden  altrechtlichen
  Pfandrechts  liegt.  Sicher  ist  nun  aber,  daß  für  Rechtsansprüche
eines  Chirographargläubigers  ab  1.  Januar  1900  z.  B.  im  Fall  einer
von  einem  solchen  erwirkten  Beschlagnahme,  fortan  die  Pertinenzfrage  sich
nur  nach  §  97  BGB.  bemessen  kann.  Hiedurch  könnte  sich  eine  Kollision
dahin  ergeben,  daß  möglicher  Weise  der  Chirographargläubiger  trotz  seiner
auf  Reichsrecht  beruhenden  Ansprüche  vor  den  landesrechtlichen  Pertinenzansprüchen
  eines  Hypothekengläubigers  zurückstehen  muß.  Die  alten  und
neuen  gesetzlichen  Pertinenzen  decken  sich  ja  in  ihrem  Umfange  nicht,  und
durch  gewillkürte  Pertinenzerklärungen  kann  die  Grenze  noch  weiterhin
verrückt  werden!

Zu  h)  scheint  es  für  den  Hypothekenbeamten  wenigstens  am  sichersten
zu  sein,  einem  Eintragungsanspruche  stattzugeben  und  die  Entscheidung
über  die  sachliche  Zulässigkeit  der  Pertinenzerklärung  dem  Prozeßrichter
anheimzustellen.

Ueber  die  Frage  sind  übrigens  schon  zwei  interessante  Beschlüsse  des
Landgerichts  München  I  vom  20.  und  28.  Februar  1900  ergangen.  Der
Erstere  ist  in  dieser  unserer  Nummer  S.  459  ff.  abgedruckt.  Der  zweite
steht  auf  gleichem  Standpunkte.

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Eivilsachen).
Clovilrecht;  Ciollprozeh;  Konkursrecht.
Zur  Auslegung  einer  vertragsmäßigen  Schweigepflicht.
Verrath  von  Geschäftsgeheimnissen.
Der  Beklagte  T.  ist  während  der  Zeit  vom  1.  März  1880  bis  zum
1.  Juli  1896  als  Kommis  im  Geschäfte  der  Klägerin  thätig  gewesen.  Der
Anstellungsvertrag  vom  16.  April  1880  enthält  unter  Nr.  3  die  folgende
Bestimmung:
„3)  Ist  Herr  Chr.  T.  jederzeit  moralisch  und  rechtlich  verpflichtet:
a)  die  geschäftlichen  Vorkommnisse  als  anvertraute  Geheimnisse  zu
bewahren  und
b)  darf  derselbe  bei  seinem  dereinstigen  Austritt  aus  der  Firma
G.  D.  &amp;  Co.,  gleichviel  wann  und  warum  derselbe  auch  stattfindet,
  in  dem  darauf  folgenden  Jahre  in  keinem  mit  der  Firma
G.  D.  &amp;  Co.  konkurrirenden  Geschäfte  in  irgend  einer  Weise
thätig  sein  und  verpflichtet  sich  in  jedem  Zuwiderhandlungsfalle
sofort  und  ohne  alles  Einreden  an  die  Firma  G.  D.  &amp;  Co.
tansend  Mark  Konvwentionalstrafe  zu  bezahlen."“