Reichsgericht  (Civilsachen).  453

In  einem  Nachtragsübereinkommen  vom  15.  Juli  1882,  durch  das
ein  höheres  Gehalt  für  den  Beklagten  festgesetzt  wurde,  heißt  es  unter
Nr.  II:

„II.  zugleich  und  im  Zusammenhange  damit  wird  die  Konventionalstrafe,
welche  Herr  Chr.  T.  für  die  in  vorstehender  Pos.  3  a  und  b  vorgesehenen
  Fälle  in  Uebertretungsfällen  an  die  Firma  G.  D.  &amp;  Co.
hier  oder  deren  Rechtsnachfolgerin  zu  zahlen  hätte,  auf  je  zehntansend
  Mark  pro  Fall  erhöht.“

Die  Klägerin  behauptet  nun,  daß  der  Beklagte  die  ihm  auferlegten
und  mit  Strafe  bedrohten  Vertragspflichten  in  mehrfacher  Richtung  übertreten
  habe.  Er  soll  sowohl  geschäftliche  Geheimnisse  verschiedener  Art
verrathen  und  ihr  dadurch  erheblichen  Schaden  zugefügt  haben,  als  auch,
wie  sie  im  Verlaufe  des  Prozesses  betont  hat,  schon  während  des  ersten
Jahres  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  für  ein  Konkurrenzgeschäft
  thätig  geworden  sein.  Sie  beantragte  deshalb  unter  Vorbehalt
ihrer  weitergehenden  Ansprüche,  den  Beklagten  zur  Zahlung  von  1595  Mk.
nebst  Zinsen  zu  verurtheilen.

Die  Kammer  für  Handelssachen  des  Landgerichts  F.  wies  die  Klage
am  6.  Oktober  1898  ab.  Die  Seitens  der  Klägerin  eingelegte  Berufung
wurde  durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  vom  23.  Juni  1899  zurückgewiesen.
  Auf  die  Revision  der  Klägerin  wurde  das  Berufungsurtheil
aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Der  Beklagte  hat  die  Verpflichtung  übernommen,
jederzeit  die  geschäftlichen  Vorkommnisse  als  anvertraute  Geheimnisse  zu
bewahren  und  nach  seinem  dereinstigen  Austritt  aus  dem  Geschäfte  sich
binnen  Jahresfrist  der  Thätigkeit  für  einen  Konkurrenzbetrieb  zu  enthalten.
Das  Berufungsgericht  hat  diese  Vertragsbestimmung  für  nichtig  erklärt,
weil  der  Beklagte  durch  sie  gebunden  sein  würde,  für  seine  ganze  Lebenszeit
  alles  zu  verschweigen,  was  er  im  Geschäfte  der  Klägerin  gesehen  und
gehört  habe,  damit  aber  in  seiner  persönlichen  Freiheit  und  Erwerbsfähigkeit
  ganz  übermäßig  beschränkt  wäre.

Diese  Entscheidung  kann  nicht  gebilligt  werden.  Bei  der  Auslegung
des  Vertrags  ist  unbeachtet  gelassen,  daß  der  Richter  den  Willen  der
Parteien  erforschen  und  nicht  am  Buchstaben  haften  soll  (Art.  278  des
Handelsgesetzbuchs  ä.  F.).

Es  ist  anzuerkennen,  daß  der  Beklagte  die  Verbindlichkeit  eingegangen
ist,  jederzeit,  d.  h.  also  nicht  allein  während  des  Laufes  des  Dienstverhältnisses,
  sondern  auch  nachher  ohne  alle  Zeitbeschränkung  Stillschweigen
zu  beobachten,  während  er  andererseits  blos  für  die  Dauer  eines  Jahres
nach  der  Auflösung  des  Vertrags  der  Befugniß  entsagt  hat,  sich  an  einem