454  Rechtsprechung.

Konkurrenzgeschäft  zu  betheiligen.  Gemäß  Redeweise,  Zeichensetzung  und
Satzbildung  der  getroffenen  Bestimmung  würde  auch  eine  andere  Auffassung
möglich  sein,  sofern  sich  danach  nämlich  das  Wort  „jederzeit“  wie  auf  die
Schweigepflicht  so  auf  das  Konkurrenzverbot  beziehen  läßt,  solchen  Falls
aber  mit  Rücksicht  auf  die  ausdrückliche  zeitliche  Begrenzung  dieses  Verbots
nicht  wohl  im  Sinne  einer  zeitlichen  Unbegrenztheit  verstanden  werden
könnte.  Angesichts  der  ungenügenden  stilistischen  Durchbildung  des  Abkommens
  dürfen  jedoch  dessen  Wortlaut  und  äußere  Oekonomie  für  die
Feststellung  des  darin  niedergelegten  Willensinhalts  nicht  unbedingt  maßgebend
  sein.  Verständiger  Weise  muß  unterstellt  werden,  daß  die  Parteien
es  rücksichtlich  der  Geheimhaltungspflicht  nicht  überhaupt  an  einer  Zeitbestimmung
  haben  fehlen  lassen,  daß  daher  das  Wort  „jederzeit“  in  seiner
eigentlichen  und  regelmäßigen  Bedentung  gebraucht  worden  ist  und  sich
nach  der  Absicht  der  Vertragschließenden  lediglich  auf  den  ersten  Theil  der
übernommenen  Verpflichtungen  erstrecken  soll.

Daß  Verfehlungen  gegen  die  eine  wie  gegen  die  andere  dieser  Verpflichtungen
  mit  Strafe  bedroht  worden  sind,  kann  nicht  zweifelhaft  sein.
Es  ist  kein  Grund  ersichtlich,  warum  die  Parteien  hier  einen  Unterschied
gemacht  haben  sollten;  und  wenn  die  Bestimmung  nicht  nach  der  formellen
Schreibweise,  sondern  in  ihrem  Zusammenhange  gelesen  und  aufgefaßt
wird,  so  ergiebt  sich  auch,  daß  sie  dies  in  der  That  nicht  gethan  haben.
Zugleich  bestätigt  der  klare  Wortlaut  des  späteren  Nachtrags  zu  ihrem
Abkommen,  daß  alle  Fälle  einer  Vertragsverletzung  der  Strafklausel  unterstehen
  sollten.

Nach  einer  anderen  Richtung  ist  die  Auslegung  des  Berufungsgerichts
aber  unzutreffend.  Es  kann  nicht  mit  ihm  vorausgesetzt  werden,  daß  die
dem  Beklagten  auferlegte  Schweigepflicht  alles  umfaßt,  was  er  im  Geschäfte
der  Klägerin  hören,  sehen  und  erfahren  werde.  Wenn  er  versprach,  „die
geschäftlichen  Vorkommnisse  als  anvertraute  Geheimnisse  zu  bewahren,“  so
waren  darunter  naturgemäß  immer  nur  solche  Vorkommnisse  verstanden,  die
nach  ihrer  Art  sein  Stillschweigen  als  im  geschäftlichen  Interesse  gelegen
erscheinen  ließen.  Die  Annahme,  daß  die  zahllosen  kleinen  täglichen
Vorkommnisse  des  Geschäftslebens,  deren  Bekanntgabe  für  das  Wohl  des
Geschäfts  vollkommen  gleichgültig  ist,  auch  von  der  getroffenen  Bestimmung
ergriffen  werden  sollten,  verbietet  sich  ganz  von  selber.  Die  Pflicht  zur
Verschwiegenheit  tritt  immer  nur  ein,  wenn  es  sich  um  wesentliche,
konkurrirenden  Betrieben  gegenüber  bedeutsame  Umstände  handelt.  Es
müssen  eigentliche  Geschäftsgeheimnisse  in  Frage  sein;  Thatsachen,  Vorkommnisse,
  Ereignisse,  die  gerade  für  das  Geschäft  der  Klägerin  und  dessen
Eigenart  von  Erheblichkeit  sind,  wogegen  diejenigen  Kenntnisse  und  Erfahrungen,
  die  sich  der  Beklagte  in  diesem  wie  in  jedem  anderen  Betriebe