Reichsgericht  (Civilsachen).  455

der  gleichen  Brauche  erwerben  konnte,  niemals  an  die  Schweigepflicht
gebunden  erscheinen.  Nur  bei  solcher  Auslegung  wird  man  den  Gedanken,
auf  dem  die  besprochene  Bestimmung  ruht,  gerecht,  während  das  Berufungsgericht
  am  Wortlaute  haftend,  ihren  geistigen  Gehalt  außer  Acht  läßt.

Es  ändert  auch  Nichts,  daß  die  Klägerin  angeblich  jedem  Angestellten
des  Geschäfts  bei  seinem  Eintritt  erklärt,  alles  was  in  ihrem  Geschäfte  vorkomme,
  sei  Geheimniß.  Denn  der  Beklagte  konnte  diese  Erklärung  unmöglich
  in  ihrem  buchstäblichen  Sinne,  sondern  immer  nur  so  verstehen,
wie  sie  vernünftiger  Weise  gemeint  sein  mußte  und  auch  im  Vertrage
wiederkehrte.

Ob  eine  Abmachung  solcher  Art  für  die  ganze  Lebenszeit  des  Verpflichteten
  oder  doch  für  die  Zeit,  während  deren  der  Berechtigte  seinen
Betrieb  fortsetzt  oder  das  Geschäftsgeheimniß  diesen  seinen  Charakter  behält,
verbindlich  ist,  oder  ob  sie  in  ihrer  vollen  Ausdehnung  eine  aus  sittlichen
Gründen  unstatthafte  Hemmung  der  wirthschaftlichen  Bewegungsfreiheit  in
sich  schließt  und  deshalb  nur  für  einen  mäßigen  Zeitraum  Wirksamkeit
beanspruchen  kann,  das  braucht  hier  nicht  erörtert  zu  werden.  Wenn  die
letztbezeichnete  Alternative  für  zutreffend  anerkannt  wird,  die  Abrede  der
Parteien  also  einer  zeitlichen  Einschränkung  bedarf,  so  würde  doch  die
Vornahme  solcher  Einschränkung  auch  nach  dem  bisherigen  Rechte  innerhalb
der  Machtbefugnisse  des  Richters  gelegen  sein.  Der  dritte  Civilsenat  des
Reichsgerichts  hat  freilich  in  dem  Bd.  31  Nr.  18  der  Samml.  von  Entsch.
abgedruckten  Erkenntnisse  vom  19.  Mai  1893  bemerkt,  daß  es  nicht  zulässig
sei,  einen  ohne  zeitliche  und  örtliche  Grenze  gewollten  Vertrag  durch
Amvendung  des  richterlichen  Ermessens  so  zu  beschränken,  wie  er  gültig
hätte  geschlossen  werden  dürfen.  Dieser  Grundsatz  ist  aber  nur  mit  Bezug
auf  denjenigen  Thatbestand,  der  jener  Zeit  der  Beurtheilung  unterlag,
ausgesprochen  worden;  er  kann  auf  den  jetzt  gegebenen,  anders  gearteten
Thatbestand  nicht  ohne  Weiteres  übertragen  werden.  Es  handelte  sich
damals  um  ein  nach  allen  Richtungen  uneingeschränktes  Konkurrenzverbot.
Die  Rechtsauffassung,  die  dem  gegenüber  angezeigt  erschienen  ist,  gilt  nicht
auch  nothwendig  und  selbstderständlich  gegenüber  der  auf  die  Wahrung
von  Fabrikgeheimnissen  beschränkten  Verpflichtung.  Es  ist  daher  nicht
erforderlich,  nach  §  137  GVG.  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate
einzuholen.

Bei  dieser  Sachlage  hat  der  Beklagte  die  Strafe  aber  verwirkt,  wenn
er  der  ihm  vorgeworfenen  Verfehlungen  schuldig  ist.  Denn  sie  sollen  in
eine  Zeit  fallen,  die  sich  eng  an  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses
anschließt  und  für  die  die  Schweigepflicht  und  die  Strafklausel  unbedenklich
mit  Rechtswirksamkeit  vereinbart  werden  konnten.  Wenn  der  Beklagte  schon
innerhalb  des  ersten  oder  zweiten  Jahres  nach  seinem  Ausscheiden  durch