456  Rechtsprechung.

Verrath  von  Geschäftsgeheimnissen  die  Interessen  der  Klägerin  so  gröblich
verletzte,  wie  diese  behauptet,  dann  wird  mit  der  Anerkennung  seiner
Vertragshaftung  der  von  ihm  eingegangenen  Verpflichtung  eine  unbillige
Ausdehnung  gewiß  nicht  gegeben.  lI.  Civilsenat  333/99.  Urtheil  vom
6.  Dezember  1899.

Feststellung  einer  im  Konkurs  angemeldeten  Forderung  nach
dem  in  der  Anmeldung  angegebenen  Grunde.  Identität  des
Grundes.  §  134  Abs.  4  (neu  §  146  Abs.  4)  der  K.

In  dem  Konkursverfahren  über  das  Vermögen  der  offenen  Handelsgesellschaft
  E.  K.  &amp;  Co.  in  L.,  deren  Theilhaber  K.  und  Z.  gewesen  sind,
meldete  die  Ehefrau  des  Letteren,  Margarethe  Z.,  eine  Forderung  an,
nach  ihrem  Tode  der  zum  Vollstrecker  ihres  Testaments  ernannte  Kläger
J.  eine  weitere  Forderung.  Im  Prüfungstermine  wurden  beide  Forderungen
vom  Konkursverwalter  bestritten.  Der  Kläger  erhob  darauf  Klage  und
beantragte,  festzustellen,  daß  der  Nachlaß  der  weiland  Ehefrau  Margarethe
Z.  an  der  Konkursmasse  mit  19627  Mk.  59  Pf.  betheiligt  sei.

Die  Forderung,  deren  Feststellung  mit  dem  erwähnten  Gesammtbetrage
von  19627  Mk.  59  Pf.  beantragt  wurde,  umfaßt  nach  den  Angaben  des
Klägers  folgende  Posten:

1)  5433  Mk.  25  Pf.  aus  baarem  Darlehen,

2)  826  Mk.  75  Pf.  aus  ferner  gewährtem  Darlehen,

3)  58  Mk.  25  Pf.  an  Zinsen  für  vorstehende  Posten,

4)  309  Mk.  34  Pf.  an  Zinsen  für  hypothekarisch  gesicherte  und
schon  gehobene  Forderungen  von  3000  Mk.  und  3600  Mk.  für
die  Zeit  bis  zum  Tage  der  Konkurseröffnung,  dem  11.  Juni  1897
(ursprünglich  berechnet  bis  zum  30.  Juni  auf  324  Mk.  und  angemeldet
  mit  diesem  Betrage),

5)  13000  Mk.  wegen  ferner  hypothekarisch  gesicherter  und  bei  dem
Zwangsverkaufe  des  verpfändeten  Grundstücks  ausgefallener  Forderungen.


Die  Klage  wurde  durch  Urtheil  des  Landgerichts  vom  28.  Juni  1898
abgewiesen,  die  Berufung  des  Klägers  durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
vom  27.  Juni  1899  zurückgewiesen.  Auf  die  Revision  des  Klägers,  die
sich  auf  die  Anfechtung  der  Entscheidung  über  die  Posten  1,  4  und  5
beschränkte,  wurde  das  Urtheil  des  Landgerichts  vom  28.  Juni  1898  dahin
abgeändert,  es  werde  festgestellt,  daß  dem  Kläger  in  seiner  Eigenschaft  als
Vollstrecker  des  von  der  weiland  Ehefrau  Margarethe  Z.  hinterlassenen
Testaments  in  dem  Konkurse  über  das  Gesellschaftsvermögen  der  offenen
Handelsgesellschaft  in  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  zu  L.  eine  Konkursforderung  im
Betrage  von  18742  Mk.  59  Pf.  zustehe.