Reichsgericht  (Civilsachen).  457

Gründe:  Die  Feststellung  der  allein  noch  in  Betracht  kommenden
Posten  unter  Ziffer  1,  4  und  5  ist  von  dem  Berufungsgerichte  abgewiesen
worden,  weil  lediglich  der  Grund  geprüft  werden  dürfe,  der  in  der
Anmeldung  angegeben  sei,  und  der  Beweis  dieses  Grundes  nicht  erbracht
worden  sei.  Als  solchen  Grund  nimmt  das  Berufungsgericht  hinsichtlich
des  Postens  unter  Ziffer  1  (5433  Mk.  25  Pf.)  ein  baares,  also  durch
Baarzahlung  gegebenes  Darlehen  an,  während  es  in  Ansehung  der  Posten
4  und  5  (309  Mk.  34  Pf.  und  13000  Mk.)  davon  ausgeht,  daß  nicht  eine
persönliche  Schuld  der  Firma  E.  K.  &amp;  Co.,  sondern  nur  die  Thatsache  der
Bestellung  einer  hypothekarischen  Sicherheit  für  die  in  Rede  stehenden
Posten  geltend  gemacht,  als  Grund  der  Forderungen  auch  nur  die  Verpflichtung
  des  Grundeigenthümers,  für  den  Ausfall  zu  haften,  angegeben
sei  und  das  verpfändete  Grundstück  der  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  nicht  gehört  habe.

Diesen  Erwägungen  liegt  eine  unrichtige  Auslegung  des  §  134  Abs.  4
der  Konkursordnung  zu  Grunde.  Gewiß  hat  sich  danach  die  Feststellung
innerhalb  der  durch  den  Prüfungstermin  abgesteckten  Grenzen  der  Anmeldung
  zu  halten  und  darf  nur  auf  den  Grund  gestützt  werden,  der  in
der  Anmeldung  (oder  was  hier  nicht  in  Betracht  kommt,  in  dem  Prüfungstermin)
  angegeben  ist.  Unter  dem  Grunde,  dessen  Angabe  nach  §  127
der  Konkursordnung  bei  der  Anmeldung  zu  erfolgen  hat,  ist  ebenso  wie  in
*  230  Abs.  2  Ziff.  2  CPO.  der  Grund  des  erhobenen  Auspruchs  zu
verstehen,  seine  Angabe  ist  vorgeschrieben,  um  die  Identität  der  Forderung
festzustellen.  Es  ist  mithin  jede  Aenderung  des  das  Wesen  der  Forderung
bestimmenden  Schuldgrundes  unzulässig,  aber  so  weit,  als  nach  §  240
Ziff.  1  CPO.  die  Berichtigung  rechtlicher  und  thatsächlicher  Ausführungen
erlaubt  ist,  gilt  dies  auch  für  die  aus  §  134  KO.  erhobene  Feststellungsklage.
  Demnach  darf  einem  Gläubiger,  der  ein  „baares  Darlehen“  angemeldet
  hat,  seine  Forderung  nicht  schon  dann  abgesprochen  werden,  wenn
er  nicht  beweisen  kann,  daß  das  Darlehen  durch  Hingabe  baaren  Geldes
gegeben  sei.  Nach  gemeinem  Rechte  kommt  ein  Darlehensvertrag  auch  dann
zu  Stande,  wenn  jemand  seinen  Schuldner  amveist,  demjenigen  zu  zahlen,
dem  er  ein  Darlehen  geben  will  (L.  15  D.  de  R.  C.  12.  1)  oder  wenn
er  einem  Anderen  eine  Sache  giebt,  um  sie  zu  verkaufen  und  das  dafür
gelöste  Geld  als  Darlehen  zu  behalten  (L.  11  pr.  D.  de  R.  C.  12.  1,  L.
34  pr.  mand.  17.  1).  So  aber  liegt  hier  der  Fall  nach  den  Behauptungen
des  Klägers.  Das  baare  Darlehen  in  Höhe  von  5433  Mk.  25  Pf.  soll
so  zu  Stande  gekommen  sein,  daß  Frau  Z.  ihr  gehörige  Hypotheken  der
Firma  L.  &amp;  S.  cedirte  und  diese  anwies,  die  Valuta  (nach  Eingang)  an
die  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  zu  zahlen;  die  durch  Hypotheken  gesicherten
Forderungen  sollen  daher  rühren,  daß  Frau  Z.  ihr  gehörige  Hypotheken
der  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  überließ,  damit  diese  sich  daraufhin  bei  der