458  Rechtsprechung.

..  Gewerbebank  Geld  verschaffe  und  dies  als  Darlehen  behalte.  Ist  dies
wahr,  so  ist  in  allen  diesen  Fällen  die  Frau  Z.  Darlehensgläubigerin  der
Firma  E.  K.  &amp;  Co.  geworden.

Es  geht  ferner  aus  den  in  dem  angefochtenen  Urtheil  erwähnten,
abschriftlich  in  den  Akten  vorliegenden  Anmeldungen  hervor,  daß  sämmtliche
Forderungen  als  Darlehensforderungen  angemeldet  worden  sind.  Dies  gilt
auch  für  die  hypothekarisch  gesicherten,  deren  Anmeldung  lautet:

Für  die  beiden  ersten  (3000  Mk.  und  3600  Mk.)  ist  die  Valuta
baar  bezahlt,  die  beiden  anderen  (8000  Mk.  und  5000  Mk.)  sind
für  die  Ehefrau  Z.  eingetragen,  weil  dieselbe  der  ..  Gewerbebank,
  G.  m.  b.  H.  für  zwei  der  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  im  Jahre  1896
gegebene  Darlehen  von  8000  Mk.  und  5000  Mk.  durch  Cession  ihr
gehöriger  Hypothekenforderungen  Sicherheit  gegeben  hatte.

Die  Anmeldung  erfolgt  nur  für  den  Fall  und  insoweit  die
Hypothekenforderungen  bei  dem  Zwangsverkaufe  des  verpfändeten
Grundstücks  ausfallen.

Hiedurch  ist  nicht  eine  Ausfallforderung,  sondern  eine  auf  persönlichem
Schuldgrunde  beruhende  Forderung  angemeldet  und  nur  hinzugefügt,  daß
insoweit,  als  die  Forderungen  bei  der  Zwangsversteigerung  gedeckt  werden
sollten,  keine  Befriedigung  aus  der  Konkursmasse  verlangt  werde.  Der
Geltendmachung  des  oben  wiedergegebenen,  berichtigenden  Klageantrags
steht  daher  nichts  im  Wege  (vgl.  Bolze,  Praxis  Bd.  3  Nr.  1516).

Endlich  aber  ergeben  die  in  den  Vorinstanzen  getroffenen  thatsächlichen
Feststellungen,  daß  dieser  Klageantrag  auf  Wahrheit  beruht.  Aus  dem
vorgetragenen  Gesellschaftsvertrag  ergiebt  sich,  daß  der  Gesellschafter  Z.
15000  Mk.  einschießen  und  nur  befugt  sein  sollte,  seine  Einlage  auf  20000  Mk.
zu  erhöhen.  Für  bewiesen  erachtet  ist,  daß  er  20000  Mk.  eingeschossen
hatte  und  daß  nachher  die  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  die  hier  in  Rede  stehenden
Posten  dadurch  erhielt,  daß  sie  Hypotheken  der  Frau  Z.  in  der  jetzt  vom
Kläger  angegebenen  Weise  verwerthete.  Dies  folgt  aus  dem  vom  Landgerichte
  festgestellten  Hergang  der  Buchung,  betreffend  den  Posten  von
5433  Mk.  25  Pf.  und  aus  den  von  ihm  erwähnten,  bei  den  Akten
befindlichen  als  Sola-Wechsel  bezeichneten  Schuldurkunden  der  Firma
E.  K.  &amp;  Co.  an  die  .  Gewerbebank.  Hieraus  folgt  weiter,  daß  die  Valuta
der  Firma  E.  K.  &amp;  Co.  dadurch  zugeflossen  ist,  daß  von  ihr  die  Hypotheken
der  Frau  Z.  verwerthet  wurden  und  endlich  steht  fest,  daß  die  Firma  den
Posten  von  5433  Mk.  25  Pf.,  auf  Anweisung  des  Gesellschafters  Z.,  wozu
dieser  befugt  war,  für  die  Frau  Z.  gutschrieb  und  daß  ihr  für  die  anderen
Posten  durch  die  Verpfändung  eines  Grundstücks,  das  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
  der  Gesellschaft  gehörte,  wenn  es  auch  noch  nicht  auf  diese  umgeschrieben
  war,  Sicherheit  gewährt  wurde.  Hiedurch  ist  festgestellt,  daß