Laudgericht  Mũnchen  l.  459

nicht  der  Buchhalter  von  seiner  Ehefrau  Gelder  entlieh,  sondern  es  ist
festgestellt,  daß  letztere  Hypotheken,  die  ihr  gehörten,  der  Firma  E.  K.  &amp;  Co.
zukommen  ließ  und  daß  diese  sie  verwerthete.  Hieraus  folgt  bei  Anwendung
der  oben  erwähnten  Rechtsgrundsätze,  daß  der  Frau  Z.  Darlehensforderungen
  an  die  Firma  erwachsen  sind.  I.  Civilsenat  337/99.  Urtheil
vom  23.  Dezember  1899.

B.  Landgericht  München  I.

Eintragung  von  Pertinenzerklärungen  im  Hypothekenbuche.
  Anläßlich  der  Hypothekbestellung  Seitens  des  &amp;.  für  ein  Darlehen
  des  Z.  wurden  zugleich  die  elektrische  Beleuchtungsanlage,  das
elektrische  Läutwerk,  die  Niederdruck=  und  Dampfheizungsanlage,  die
Waarenaufzüge  und  die  Badezimmer-Ein=  und  Vorrichtung  als  Pertinenz
erklärt  und  die  Eintragung  dieser  Pertinenzeigenschaft  im  Hypothekenbuche
beantragt.

Das  Hypothekenamt  hat  diesen  Eintrag  abgelehnt  mit  der  Begründung,
  daß  einerseits  das  BGB.  keine  gewillkürten  Pertinenzen  im
Sinne  des  §  34  Hyp.-Ges.  mehr  kenne,  andererseits,  soweit  es  sich  um
gesetzliche  Pertinenzen  handle,  diese  an  sich  einer  Entragung  (zum  Zwecke
der  Hypothekhaftung)  nicht  mehr  bedürfen;  außerdem  wurde  auch  auf
Art.  189  Abs.  1  Satz  3  EG.  z.  BGB.  Bezug  genommen.  Die  hiegegen
Seitens  des  Z.  eingelegte  Beschwerde  erscheint  materiell  gerechtfertigt.

Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  in  Bayern  in  der  Uebergangszeit
  bis  zur  jeweiligen  Anlegung  des  Grundbuchs  sich  nicht  nur  die
Begründung  einer  Hypothek,  sondern  auch  deren  Inhalt  und  Umfang
nach  dem  bisherigen  Hypothekenrechte  zu  richten  habe  (Art.  177  Bayr.
AG.  z  BGB.;  Art.  189  EG.  z.  BGB.;  Habicht,  Uebergangsbest.  S.  100).

Demnach  können  auch  noch  gewillkürte  Pertinenzen  eingetragen  werden,
da  solche  ja  in  ihrem  innigen  Zusammenhange  mit  dem  zugleich  begründeten
Hypothekenrechte  nur  einen  weiteren  Umfang  dieses  Rechtes  bedeuten,
Letzterer  sich  aber  nach  dem  alten  Rechte  noch  zu  richten  hat  und  hienach
zu  beurtheilen  ist.  Von  dieser  Voraussetzung  ist  auch  auscheinend  die
JMVBek.  vom  12.  November  1898  (JMBl.  S.  650  ff.)  getragen,  da  dortselbst
  noch  in  §  12  Abs.  3  unter  a  auf  die  §  22  Nr.  3  und  §  130  Nr.  5
Hyp.-Ges.  verwiesen  wird.

Insoweit  also  jene  Pertinenzen  als  gewillkürte  zu  betrachten  wären,
erscheint  bislang  ihre  Eintragung  noch  nicht  als  unstatthaft.

Die  Bezugnahme  auf  Satz  3  d.  Abs.  1  d.  Art.  189  EG.  z.  BGB.
kann  gleichfalls  nicht  stichhaltig  sein.  Diese  Bestimmung  will  auch  für  die