460  Rechtsprechung.

Uebergangszeit  bereits  die  Begründung  eines  nach  den  Vorschriften  des
BGB.  unzulässigen  Rechtes  dinglicher  Natur  ausschließen.

Hiemit  sollen  aber  nur  selbständige  Rechtsgebilde  sachenrechtlicher
Art  ausgeschlossen  werden,  wie  z.  B.  die  Emphyteusis  2c.  (Wagner,
Einf.-Ges.  z.  BGB.  Art.  189,  Mot.  z.  EG.  S.  271).

Im  gegebenen  Falle  handelt  es  sich  aber  nicht  um  ein  besonderes
Rechtsgebilde,  sondern  nur  um  den  engeren  oder  weiteren  Inhalt
der  bayerischrechtlichen  Hypothek,  die  für  sich  selbstredend  unter  jenes  Verbot
keineswegs  fallen  darf  noch  kann.

Im  Sinne  des  BGB.  werden  übrigens  alle  jene  als  Pertinenz  erklärten
  Gegenstände  ohnedies  als  gesetzliche  Pertinenzen  (§5  97)  zu
erachten  sein.  Denn  sie  stellen  sich  sämmtlich  als  Attribute  eines  modern
und  komfortabel  ausgestatteten  Hauses  dar,  die  lediglich  der  Hauptsache
selbst,  nämlich  dem  Hause,  zu  dienen  haben.  Hiefür  ist  die  Verkehrsanschauung,
  und  zwar  die  örtliche,  maßgebend.  Im  großstädtischen
Sinne  aber  fallen  die  angezogenen  Sachen  unter  den  Begriff  Zubehör
eines  neuzeitlichen  Hauses.  Sie  würden  auch,  was  ein  Hauptkriterium
  ist,  im  Falle  einer  Veräußerung  jedenfalls  mitverkauft  werden
(Cosack,  Lehrb.  S.  126).

Das  nach  wie  vor  noch  geltende  Bayr.  Hypothekeurecht  bildet  aber
kein  Hinderniß,  zur  Verdentlichung  auch  gesetzliche  Pertinenzen  einzutragen,
  zumal  hier  die  Grenzlinien  überhaupt  sehr  vage  sind  (Regelsberger,
  §  16  S.  60;  Entsch.  d.  OGH.  Bd.  11  S.  621,  692).  Beschluß
vom  20.  Februar  1900.

C.  Candgericht  Slraubing.

V.  Unterhaltsverpflichtungen  des  unehelichen  Vaters.  Die
Dienstmagd  N.  hat  am  9.  März  1899  außerehelich  ein  Kind  geboren.
Innerhalb  der  einrechnungsfähigen  Zeit  hatte  der  Beklagte  X.  und  auch
noch  eine  andere  Mannsperson  mit  der  Kindsmutter  fleischlichen  Umgang
  gehabt.

Der  Vormund  des  Kindes  erhob  deshalb  gegen  X.  Klage  auf
Alimentation  und  das  Erstgericht  verurtheilte  den  Beklagten  dem  Klageantrage
  gemäß  dahin,  daß  er  schuldig  sei,  an  die  klagende  Kuratel  für  die
Zeit  von  der  Geburt  des  Kindes  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  14.  Lebensjahre
  einen  .  bestimmten  Alimentationsbeitrag  zu  bezahlen.

Das  Landgericht  hat  die  vom  Beklagten  gegen  obiges  Urtheil  ergriffene
  Berufung  als  unbegründet  zurückgewiesen,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:

Der  Berufungsführer  bestreitet  nicht,  daß  das  ergangene  Urtheil  nach
dem  bisher  geltenden  Rechte  gerechtfertigt  ist.  Er  will  nur  geltend  machen,