Landgericht  Straubing.  461

daß  in  Folge  der  mit  dem  1.  Januar  1900  eingetretenen  Rechtsänderung
eine  Verurtheilung  zur  Alimentenleistung  über  diesen  Termin  hinaus  nicht
habe  stattfinden  können.  Diese  Ansicht  ist  irrig.

Nach  der  in  Bayern  herrschenden,  auf  die  bekannten  Plenarentscheidungen
  des  Obersten  Gerichtshofs  vom  23.  Juni  1841  und  5.  Juni
1855  (Rl.  S.  636  und  678)  gegründeten  Praxis  wird  die  Alimentationspflicht
  aus  dem  Delikte  des  unehelichen  Vaters  abgeleitet,  das  derselbe
durch  die  Ausübung  des  Beischlafes  mit  der  Kindsmutter  begangen  habe.
Auch  die  Vorschrift  im  Bayr.  LR.  Thl.  1  Kap.  IV  9§  9  Nr.  4  beruht
auf  der  Deliktseigenschaft  des  außerehelichen  Beischlafes  (Samml.  von
Entsch,  des  Obersten  Landesgerichts  Bd.  2  S.  212).

Demnach  ist  der  Anspruch  des  außerehelichen  Kindes  auf  Alimente
ein  dem  Gebiete  des  Rechtes  der  Schuldverhältnisse,  nicht  dem  Familienrecht
  angehöriger.  Gemäß  Art.  170  EG.  z.  BGB.  sollen  aber  für  die
Verhältnisse  des  Obligationenrechts  im  Allgemeinen,  abgesehen  von  hieher
nicht  zutreffenden  Ausnahmen,  die  älteren  Normen  zur  Anwendung  kommen.
Demnach  ist  die  hier  vorliegende  Frage  lediglich  nach  dem  Landrechte  zu
entscheiden.

Man  kommt  aber  zu  keiner  anderen  Entscheidung  der  Frage,  selbst,
wenn  man  die  Alimentationspflicht  des  unehelichen  Vaters  auf  die  Abstammung
  zurückführen  will.  Dann  kommt  bezüglich  der  vor  dem
1.  Jannar  1900  geborenen  unehelichen  Kinder  Art.  208  EG.  z.  BGB.
in  Betracht,  der  bestimmt,  daß  „für  die  Unterhaltspflicht  des  Vaters“  die
bisherigen  Gesetze  maßgebend  sein  sollen.

Art.  208  ist  hervorgegangen  aus  Art.  126  des  Entwurfes.  Hiezu
bemerken  die  Motive  S.  298:

„Bedenlken  ähnlicher  Art  (nämlich  ob  im  Gebiete  des  französischen  Rechtes,  wo
bisher  die  Erforschung  der  Vaterschaft  untersagt  war,  den  z.  Zt.  des  Inkrasttretens
  des  BGV.  lebenden  Kindern  ein  Unterhaltsanspruch  gegen  den  außerehelichen
  Vater  gewährt  werden  soll  oder  nicht)  ergeben  sich  für  diejenigen
Rechtsgebiete,  in  welchen  die  Unterhaltspflicht  zwar  bereits  bestand,  aber  nicht
au  die  Vaterschaft,  sondern  an  die  Thatsache  der  geschlechtlichen  Beiwohnung
geknüpft  und  demgemäß  dem  Konkumbenten  die  exceptio  plurium  concumbentium,
  abweichend  von  §  1572  Abf.  1  (ietzt  8  1717  Be.),  versagt  war.
Sollte  diese  Vorschrift  auf  die  lebenden  nnehelichen  Kinder  zur  Anwendung
kommen,  so  würde  den  bisherigen  Unterhaltspslichtigen  die  Befugniß  zustehen,
die  fernere  Unterhaltspflicht  durch  die  Berufung  darauf  abzulehnen,  daß  die
Mutter  auch  anderen  Männern  den  Beischlaf  in  der  kritischen  Zeit  gestattet
habe.  Mag  von  dieser  Befugniß  mit  Recht  oder  Unrecht  Gebrauch  gemacht
werden,  immer  werden  sich  nnerwünschte  und  dem  öfsfentlichen  Interesse  widerstreitende
  Prozesse  ergeben.  Hat  die  Gestattung  der  Unterhaltspflicht,  wie  dieselbe
  in  den  einzelnen  Rechtsgebieten  sich  entwickelt  hat,  bisher  den  praktischen
Vedslrfnissen  und  sozialen  Anforderungen  genügt,  so  wird  es  in  Ansehung  bereits
geborener  Kinder  bei  dieser  Gestattung  bewenden  können.“