462  Rechtsprechung

Aus  diesen  Worten  der  Motive  ist  klar  ersichtlich,  daß  es  hinsichtlich
der  vor  dem  1.  Januar  1900  geborenen  unehelichen  Kinder  in  Ansehung
der  Unterhaltspflicht  des  Vaters  bei  den  bisherigen  Vorschriften  verbleiben
sollte,  wobei  das  Wort  Vater  in  dem  Sinne  von  „Konkumbent“  oder
„möglicher  Vater“  gebraucht  ist  (vgl.  auch  Bl.  f.  RA.  Bd.  64  S.  285  ff.).

Dasselbe  ergiebt  sich  aus  den  Protokollen  der  Komm.  für  die  2.  Lesung
des  Entwurfes  des  BGB.  Bd.  6  S.  549  ff.  Aus  diesen  Protokollen
geht  nämlich  hervor,  daß  unter  Ablehnung  der  zu  Art.  126  des  Entwurfes
gestellten  zwei  Anträge  die  Mehrheit  der  Kommission  ihrer  Meinung  dahin
Ausdruck  gab,  daß,  soweit  bereits  vor  dem  1.  Januar  1900  geborene  uneheliche
  Kinder  in  Betracht  kommen,  hinsichtlich  der  Unterhaltspflicht  des
Vaters,  womit  ebenfalls  auch  der  mögliche  Vater  gemeint  war,  Alles  beim
Alten  bleiben  sollte.  Derselben  Ansicht  sind  auch  Habicht,  die  Einwirkung
  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse,  und  Scherer
in  seinem  Kommentar  z.  EG.  z.  BGB.  Bei  Ersterem  heißt  es  S.  457:

„Endlich  entscheiden  die  alten  Gesetze  über  die  Unterhaltspflicht  früher  geborener
  unehelicher  Kinder,  also  insbesondere  darüber,  ob  und  unter  welchen
Voraussetzungen  eine.  Unterhaltspflicht  überhaupt  eintritt.  So  bestimmt  sich
nach  altem  Rechte  der  Zeitraum,  in  den  die  Beiwohnung  fallen  muß,  die  Zulässigkeit
  der  Einrede  mehrerer  Zuhälter  u.  s.  w.“

Letzterer  schreibt  S.  231  ff.:

„In  folgenden  Beziehungen  bleibt  es  bezüglich  der  Stellung  des  unehelichen
Kindes  gegenüber  dem  Vater  bei  dem  früheren  Recht.  3)  Hinsichtlich  der
Unterhaltspflicht  des  Vaters.  In  dieser  Hinsicht  werden  die  Rechte  des  vor
dem  1.  Jannar  1900  geborenen  unehelichen  Kindes  durch  das  BGB.  weder  beschräult
  noch  erweitert.“

D.  Tandgericht  Kaiserslaulern.

L.  Zur  Auslegung  der  88  666,  259  BGB.  und  §  254  CP.
A.  hatte  gegen  B.  Klage  erhoben  mit  dem  Antrage:  diesen  zu  verurtheilen,
über  die  von  ihm  bis  dahin  geführte  Verwaltung  des  dem  Kläger  gehörenden
  Hauses  eine  mit  Belegen  versehene  Rechnung  zu  stellen  und  den
hienach  zu  Gunsten  des  Klägers  sich  ergebenden  Betrag,  dessen  nähere
Angabe  vorbehalten  wurde,  an  den  Kläger  herauszubezahlen.

Diesem  Antrage  gab  das  Landgericht  durch  Versäumnißurtheil  vom
15.  Juni  1900  in  vollem  Umfange  statt.  Beklagter  erhob  unter  Beobachtung
  der  in  §  207  Abs.  2  und  §  166  Abs.  2  CPO.  enthaltenen
neuen  Vorschriften  ordnungsgemäß  Einspruch,  diesen  unter  Anderem  und
in  der  Hauptsache  darauf  stützend,  daß  er  dem  Kläger  nach  Erhebung  der
Klage,  aber  vor  Erlaß  des  Versäumnißurtheils  eine  Abrechuung  mitgetheilt
habe.  Belege  waren  dieser  nicht  beigefügt.