Landgericht  Kaiserslantern.  Landgericht  Würzburg.  463

Das  Landgericht  Kaiserslautern  entschied  am  5.  Oktober  1900  dahin,
daß  das  Versäumnißurtheil  aufrecht  zu  erhalten  sei,  aber  nur  mit  der
Einschränkung,  daß  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Herausgabe
  des  sich  ergebenden  Rechnungsrezesses  unter  diesbezüglicher  Aufhebung
des  Versäumnißurtheils  vorbehalten  bleibe.  Die  Gründe,  welche  zunächst
auf  die  in  Art.  1991  ff.  C.  c.  und  §§  666  bis  668,  259  BGB.  gegebenen
  Vorschriften  hinweisen,  besagen  dann  etwa  Folgendes:

Die  §§  666,  259  BGB.  schreiben  die  Beifügung  von  Belegen,  soweit
  solche  ertheilt  zu  werden  pflegen,  für  die  Rechnungslegung  ausdrücklich
  vor.  Dies  gilt  auch  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Jannar  1900,
wenn  auch  die  Art.  1991  ff.  C.  c.  eine  diesbezügliche  ausdrückliche  Bestimmung
  nicht  enthalten,  da  ohne  Belege  der  Rechnungsabnehmer  nicht
in  der  Lage  ist,  eine  sachgemäße  Nachprüfung  zu  bethätigen  und  insofern
also  Belege  das  unerläßliche  Erforderniß  jeder  abnahmefähigen  Rechnung
  sind.

Die  Klage  auf  Rechnungslegung  ist  nur  ein  Mittel,  um  das  zu  erlangen,
  was  der  Beauftragte  auf  Grund  des  zwischen  ihm  und  dem  Auftraggeber
  bestehenden  Vertragsverhältnisses  Letzterem  schuldet.  Mit  der
an  sich  also  nur  vorbereitenden  Klage  auf  Rechnungsstellung  wird  daher
zweckmäßig  die  Klage  auf  Herausgabe  des  Rechnungsrezesses  verbunden,
ein  Fall  der  objektiven  Klagenhäufung.  Während  die  Zulässigkeit  dieser
Art  der  Klagenhäufung  im  Hinblick  auf  §  253  Abs.  2  Ziff.  2  CPO.:
abestimmter  Antrag“  zweifelhaft  ist,  da  Kläger  bei  Erhebung  der
Klage  noch  nicht  in  der  Lage  sein  wird,  den  Betrag  des  ihm  geschuldeten
Rezesses  bestimmt,  d.  h.  ziffermäßig  zu  bezeichnen,  kommt  nunmehr  §  254
CPO.  dem  Kläger  entgegen  mit  der  Vorschrift,  daß  die  bestimmte  Angabe
des  Herausgabeanspruchs  vorbehalten  werden  darf,  bis  dem  in  erster  Linie
erhobenen  Anspruch  auf  Rechnungslegung  genügt  worden  ist.

Gegenwärtige  Klage  ist  daher  an  sich  zulässig,  es  kann  aber  zunächst
nur  durch  Theilurtheil  (§  301  CPO.)  über  den  Anspruch  auf  Rechnungslegung
  entschieden  werden,  während  im  Uebrigen  bezüglich  des  Herausgabeanspruchs
  der  Prozeß  auhängig  bleibt  und  nach  Vorlegung  der
ordnungsgemäß  gestellten  Rechnung  nöthigenfalls  fortgesetzt  wird.

E.  Candgericht  Würzburg.

H.  Zu  §  866  Abs.  3  CPO.  Einschlagend  ist  hier  zunächst  der
Art.  56  Abs.  1  des  Bayr.  Ausf.-Ges.  z.  GBO.  und  ZVG.  vom  9.  Juni
1899  (vgl.  auch  JIMBek.  vom  29.  Dezember  1899;  IM  l.  1900  S.  114).
Diese  Bestimmung  deckt  sich  durchweg  mit  der  Vorschrift  des  §  866
Abs.  3  CP0O.,  welcher  solchergestalt  hier  schon  jetzt  Geltung  verliehen  ist.
Letzterem  Abs.  3  liegt  nun,  wie  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes