464  Rechtsprechung.  Landgericht  Würzburg.

ergiebt,  neben  der  Erwägung,  daß  die  Grundstücke  des  Schuldners  nicht
mit  einer  Anzahl  kleiner  Hypotheken  belastet  werden  sollten,  nicht  minder
die  Anschauung  zu  Grunde,  daß  „für  die  auf  den  Personalkredit  hin  gewährten
  kleinen  Darlehen  nicht  der  Anspruch  auf  Realsicherheit  gewährt
werden  dürfe,  da  bei  so  geringfügigen  Schuldbeträgen  der  Schuldner  nie
daran  denken  werde,  daß  durch  dieselben  sein  Grundbesitz  belastet  werden
würde“  (uvgl.  Komm.-Ber.  über  die  Novelle  z.  CPO.  8§8  757b—7574;
Hahn-Mugdan,  Materialien  z.  d.  Justizgesetzen  Bd.  8  S.  425).  Die
nunmehrige  Fassung  des  Abs.  3  aber  entstammt  der  Redaktionskommission,
  welcher  die  angenommenen  Anträge  mit  dem  Auftrag  überwiesen
  worden  waren,  bezüglich  der  Werthsberechnung  einen  den  Vorschriften
  über  die  Berechnung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes  entsprechenden
  Zusatz  zu  machen  (Hahn-Mugdan  a.  a.  O.  S.  427).  Hienach
  wird  in  dem  angefochtenen  Beschlusse  zugegeben,  daß  durch  die  Verweisung
  auf  §  5  CPO.,  obgleich  der  Abs.  3  des  §  866  nur  von  einer
Forderung  spricht,  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  statthaft  zu
erachten  ist,  sofern  die  den  Betrag  von  300  Mk.  übersteigende  Werthssumme
  sich  erst  in  Folge  Zusammenrechnung  mehrerer  in  demselben
vollstreckkaren  Schuldtitel  begründeten  Ansprüche  ergiebt.  Der  Beschwerdeführer
  will  aber  aus  dem  angezogenen  §  5  die  Statthaftigkeit
der  Eintragung  einer  solchen  Sicherungshypothek  auch  für  den  Fall  gefolgert
  wissen,  daß  die  mehreren  aus  mehreren  Schuldtiteln  geltend  zu
machenden  Ansprüche  in  einem  Eintragungsantrage  zusammengerechnet
werden.  Mit  Unrecht.  Nicht  nur  dem  Wortlante  des  Gesetzes,  das
nur  für  eine  den  Betrag  von  300  Mk.  übersteigende  Forderung  den
Eintrag  der  Sicherungshypothek  gestattet,  sondern  namentlich  auch  der
Absicht  desselben  würde  die  von  dem  Kläger  beliebte  Auslegung  Gewalt
anthnn.  Ebendarum  läßt  aber  auch  die  Verweisung  auf  §  5  CPO.  nur
an  die  Klagenhäufung  denken,  die  dem  vollstreckbaren  Urtheile  vorausgeht,
  nicht  aber  an  die  Verbindung  von  mehreren  Ansprüchen  zwecks
eines  Vollstreckungsakts  nach  Erlangung  der  einzelnen  Vollstreckungstitel.
Die  hier  zur  Geltung  gebrachte  Anschauung  wird  getheilt  in  der  Deutschen
Juristen-Ztg.  1900  S.  203.  Beschluß  vom  2.  Juli  1900.

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