65.  Jahrgang.  34  27.  8.  Dezember  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Heransgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Der  Festseßungsbeschluß  bei  auotenweiser  Vertbeilung  der  Prozenkosten.  II.  Zum  866
Abs.  3  CPO.  III.  Rechisprechung:  Reichsgericht  in  Civilsachen;  Reichsgericht  in  Strafsachen:
Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München:  Landgericht  Kaiserslamern  IV.  Vermischte  Mit
theilungen.  V.  Lireratur.

I.  Der  Festsetzungsbeschluh  bei  quotenweiser  Vertheilung  der
Brozehkosten.
(§  106  CPO.).
Von  Oberlandesgerichtsrath  a.  D.  Francke  in  Hannover.

Böhner's  Abhandlung  in  der  Zeitschrift  für  d.  C.  P.  Bd.  27
S.  151  jg.  ist  für  das  Verfahren  der  Prozeßkostenerstattung  m.  E.  äußerst
verdienstlich,  fehlsam  aber  insofern,  als  sie  es  für  unrichtig  erklärt,  daß
die  Gerichte  im  Falle  quotenweiser  Vertheilung  der  Prozeßkosten  bei
beiderseits  erfolgter  Einreichung  der  Prozeßkostenberechnungen  zwischen  den
Parteien  aufrechnen  und  den  für  die  eine  Partei  sich  ergebenden  Ueberschuß
  als  Gegenstand  vollstreckbaren  Anspruchs  hinstellen.  Diese  Uebung,
meint  Böhner,  ermangele  der  gesetzlichen  Grundlage  und  verstoße  gegen
das  Recht  des  §  388  BGB.  Sie  dürfte  aber  in  der  CPO.,  insbesondere
in  den  88  103  und  104,  wohl  begründet  sein  und  gegen  das  BGB.  nicht
verstoßen,  außerdem  allein  stimmen  mit  8  38  Nr.  1  des  Gerichtskostengesetzes:


Nachdem  die  CPO.  in  den  §§  91—102  des  vom  §  91  bis  zum
*  107  sich  erstreckenden  Titels  „Prozeßkosten“  das  Prozeßkosten-Schuldverhältniß
  nebst  der  Anfechtbarkeit  der  über  dasselbe  ergehenden  Entscheidungen
  geordnet  hat,  verfügt  sie  von  §  103  an  bis  §  107  über  das
bezügliche  Verfahren.  In  §  107  einen  außerordentlichen  Fall  regelnd,
gewährt  sie  in  §  103  die  Möglichkeit,  vor  den  Amtsgerichten  dieses  Verfahren
  geeigneten  Falles  dem  Hauptverfahren  einzufügen,  und  ordnet  es
übrigens  in  den  88  104,  105  und  106,  in  den  88  104  und  105  im  Allgemeinen,
  in  §  106  insbesondere  für  den  Fall  einer  quotemweisen  Vertheilung
  der  Prozeßkosten.  Böhner  scheint  übersehen  zu  haben,  daß  in

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