466  Der  Festsetzungsbeschluß  bei  anotenweiser  Vertheilung  der  Prozeßkosten.

diesem  Falle  für  das  Verfahren  §  106  nicht  allein  gilt,  sondern  neben
diesem,  soweit  er  nicht  von  ihnen  abweicht,  auch  §  104  und  §  105.  Ein
Anspruch  auf  Erstattung  von  Prozeßkosten,  welcher  nur  auf  Grund  eines
vollstreckbaren  Titels  geltend  gemacht  werden  kann,  ist  es  also  auch,  um
den  es  im  Falle  des  §  100  sich  handelt;  „der  zu  erstattende  Betrag“,  um
dessen  „Festsetzung“  nachgesucht  wird,  ist  also  auch  im  Falle  des  8  106
von  der  „Kostenberechnung“  zu  unterscheiden,  und  er  kann  also  wenigstens
auch  ohne  richterliche  Ermäßigung  —  etwa  wegen  empfangener  Zahlungen,
oder  wegen  geschehener,  oder  zu  geschehender  Aufrechnung  —  geringer
sein,  als  die  Summe  der  Posten  der  „Berechnung.“  Vor  Allem  aber
muß  also  auch  die  Aunsfertigung  der  Entscheidung  im  Falle  beiderseitiger
Kostenberechnung  eine  zur  Zwangsvollstreckung  geeignete  Urkunde  sein
können;  das  aber  ist  sie  nicht,  wenn  es  hinsichtlich  aufrechnungsfähiger
Forderungen  nur  heißt:  Der  Kläger  schuldet  dem  Beklagten  X  Mark,  der
Beklagte  dem  Kläger  )  Mark.

Daß  die  CPO.  zum  Fortbestand  derartiger  Schuldverhältnisse  hinsichtlich
  der  Prozeßkosten  nicht  mitwirken  will,  ergiebt  sich  wohl  klar  daraus,
daß  sie  in  Bezug  auf  ein  Prozeßkosten-Schuldverhältniß  aller  Orten  das
Einfachsle  anstrebt,  selbst  auf  Kosten  genauer  Gerechtigkeit,  so  insbesondere
in  §  92  Abs.  1  und  2,  §  97  Abs.  2,  8  98,  §  100  Abs.  1  und  2,
8  105  Abs.  3.

Aus  diesem  Streben  ist  denn  offenbar  auch  Satz  1  von  8  106  hervorgegangen.
  Da  Prozeßkosten  ohne  Gehör  des  Gegners  festgesetzt  werden
können,  war  die  in  §  106  gebotene  Aufforderung  nöthig,  um  hinsichtlich
der  in  rechtlichem  Zusammenhange  stehenden  Prozeßkostenforderungen
dasselbe  zu  bewirken,  was  hinsichtlich  der  in  rechtlichem  Zusammenhange
stehenden  Hauptforderungen  eines  und  desselben  Rechtsstreites  durch  die
88  300—302  Abs.  1  CPO.  bewirkt  wird  und  was  zu  bewirken  bei  jenen
die  Natur  der  Sache  noch  mehr  fordert,  als  bei  diesen.

Die  Aufforderung  des  §  106  ist  daher  nicht  anders  zu  verstehen,
denn  als  Aufforderung,  die  Berechnung  der  jenseitigen  Kosten  zwecks
Aufrechnung  einzureichen.  Demnach  kann  solche  Einreichung  nicht  anders
verstanden  werden,  denn  als  Erklärung  des  Willens  aufzurechnen,  und
wenn  sie  an  das  Gericht  erfolgt,  so  erfolgt  sie  an  dieses  eben  auf  Auffordern
  des  anderen  Theiles,  und  zwar  auch  nur  zunächst  an  dieses.
Es  möchte  also  eine  Erklärung  gegenüber  dem  anderen  Theile  vorliegen,
wie  sie  in  §  388  BGB.  allerdings  zum  Zustandekommen  einer  Aufrechnung
verlangt  wird.  Man  kann  hinsichtlich  dieser  Erklärung  auch  nicht  einwenden,
  daß  sie  nicht  auf  freiem  Willen  bernhe.  Sollte  man  dies  aber
hinsichtlich  der  Aufforderung  einwenden,  so  ist  zu  bedenken,  daß  gebotene
Aufforderung  die  auf  sie  erfolgende  Handlung  nicht  als  geboten  erscheinen