Zum  §  866  Abs.  3  CPO.  467

lassen  kann,  und  daß,  wer  einem  Gebotenen  folgt,  das  Gebotene  ebenso
will,  wie  derjenige  etwas  will,  welcher  es  darum  will,  weil  er  dahin  sich
durch  Vertrag  verpflichtete.

Wenn  aber  etwa  die  soeben  geltend  gemachte  Auffassung  der  Aufforderung
  des  §  106  und  der  auf  sie  erfolgenden  Einreichung  einer  Kostenberechunng
  nicht  richtig  sein  sollte,  so  würde  dies  für  unsere  Frage  unerheblich
  sein.  Denn  da  laut  Art.  32  EG.  z.  BGB.  neben  diesem  die
anderen  Reichsgesetze  verwandten  Inhalts  Mangels  hier  nicht  vorliegender
gegentheiliger  Sondervorschriften  in  Kraft  geblieben  sind,  so  gilt  §  388
BGB.  für  Forderungen  auf  Ersatz  von  Prozeßkosten  nur  insoweit,  als
nicht  in  der  CPO.  Abweichendes  bestimmt  ist.  Die  CPO.  hat  aber,  wie
überhaupt  mancherlei  Sonderrecht  für  ein  Schuldverhältniß,  dessen  Gegenstand
  Prozeßkosten  und  dessen  Träger  Partei  und  Gegenpartei  ist,  so
insbesondere  auch  das  Sonderrecht,  daß  das  Prozeßgericht  für  Prozeßkosten
  Aufrechnung  verfügen  kann.  Wenn  der  Kläger  betreffs  der  Klagposten
  1,  3,  5,  7  und  9  siegte  und  betreffs  derselben  vom  Beklagten
Markbeträge  gleicher  Zahlen  zu  fordern  hätte,  der  Beklagte  aber  betreffs
der  übrigen  Klagposten  2,  4,  6,  8  und  10  mit  dem  Erfolge  entsprechender
Ersatzforderungen  siegte,  so  kann  das  Gericht  bekanntlich  kraft  §  92  CPO.
zuwider  §  388  und  zuwider  8  389  BGB.  die  Forderungen  beider  Theile
gegen  einander  völlig  aufrechnen!

Auch  §  34  Nr.  1,  jetzt  8  38  Nr.  1,  Gerichtskostengesetzes,  ist,
soweit  bekannt,  ständig  dahin  ausgelegt,  daß  als  Gegenstand,  nach  dessen
Werthbetrage  die  Gebühren  zu  berechnen  sind,  nicht  etwa  alle  überhaupt  zur
Berechnung  gebrachten  Prozeßkosten-Posten,  sondern  nur  diejenigen  Summen
angesehen  werden,  welche  nach  Berücksichtigung  aller  zu  benöthigenden
Zahlungen  und  Aufrechnungen  als  zur  Zeit  noch  beansprucht  übrig  bleiben.
Dies  allein  stimmt  auch  mit  der  Berechnung  des  Werthes  des  Streitgegenstandes
  im  Hauptverfahren.  Dazu  stimmt  dann  aber  auch  nur  die  hier
vertheidigte  Auffassung  vom  Inhalte  der  Entscheidung  in  dem  besonderen
Falle  des  §  106  CPO.

II.  Zum  §  866  Abs.  3  6F0.
Von  Amtsrichter  Dr.  Dennler  in  Ingolstadt,  jetzt  Notar  in  Lauf.
Eine  der  heißest  umstrittenen  Materien  des  neuen  Rechtes  ist  die  Bestimmung
  des  8  866  Abs.  3  CPO.,  bezw.  des  Art.  56  Abs.  1  Bayr.
AG.  z.  GBO.

Bei  der  praktischen  Bedentung  der  bezüglichen  Vorschrift  dürfte  eine
Zusammenstellung  ihrer  verschiedenen  Auslegung  nicht  ohne  Interesse  sein.
Der  Streit  dreht  sich  in  der  Hauptsache  um  die  zwei  Fragen:

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