468  Zum  §  866  Abs.  3  CPO.

a)  ob  Forderungen,  die  auf  verschiedenen  Schuldtiteln  beruhen,  zum
Zwecke  der  Erzielung  des  gesetzlichen  Mindestbetrags  zusammengerechnet
werden  können,  und

b)  ob  für  Forderungen  aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  die  Bedingung
dieser  Werthsgrenze  überhaupt  Anwendung  findet.

Zu  a.  Für  die  Zulässigkeit  der  Zusammenrechnung,  wenn  die  Eintragung
  in  einem  Antrage  begehrt  wird,  spricht  sich  aus:

1)  das  Landgericht  Schneidemühl,  I.  Civilkammer,  mit  Beschluß  vom
12.  Februar  1900.

Seine  Gründe  sind  aus  den  Worten  „auf  Grund  eines  anderen
Schuldtitels“  könne  der  Ausschluß  einer  Zusammenrechnung  mehrerer
Schuldtitel  nicht  gefolgert  werden,  da  jene  Einzahl  nur  sprachlich  das
Gegenstück  zu  den  Worten  „auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls“  im
vorhergehenden  Satz  1  bilde;  dies  werde  auch  durch  den,  die  entsprechende
Amwendung  der  §§  4  und  5  CPO  anordnenden  dritten  Satz  bestätigt.
Es  entspreche  demnach  das  auf  mehrere  Schuldtitel  gestützte  Eintragungsgesuch
  der  mehrere  Ansprüche  umfassenden  Klage  des  8  5  CPO.

2)  Das  Landgericht  Bromberg,  lI.  Civilkammer,  mit  Beschluß  vom
31.  März  1900.

Seine  Gründe  sind  die  gleichen  wie  die  des  Landgerichts  Schneidemühl:
  Die  Worte  eines  anderen  Schuldtitels“  stünden  lediglich  im  Gegensatze
  zu  den  Worten  „eines  Vollstreckungsbefehls“,  und  es  solle  dadurch  nur
die  Zulässigkeit  der  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  auf  Grund  der
in  88  704,  794  Nr.  1—3  u.  5  bezeichneten  Schuldtitel  bestimmt  werden;
nicht  dagegen  soll  dadurch  zum  Ausdrucke  gebracht  sein,  daß  jeder  einzelne
Schuldtitel  über  mehr  als  300  Mék.  lauten  müsse.

Gegen  die  Zulässigkeit  der  Zusammenrechnung  sind:

1)  das  Kammergericht  Berlin  mit  Beschluß  vom  9.  April  1900,  da
nach  der  Entstehungsgeschichte  und  dem  Zwecke  des  §  866  Abs.  3  CPO.
eine  solche  Zusammenrechnung  rechtsgrundsätlich  unstatthaft  sei;

2)  das  Oberlandesgericht  Jena,  II.  Civilsenat,  mit  Beschluß  vom
28.  Februar  1900.

Gründe:  Der  Schuldtitel  ersetze  bei  der  Sicherungshypothek  die  sonst
nach  dem  BGB.  zur  Entstehung  einer  Hypothek  erforderliche  Einigung
zwischen  Gläubiger  und  Eigenthümer  und  die  nach  der  Grundbuchordnung
nothwendige  Eintragungsbewilligung  des  Eigenthümers;  der  Umfang  des
Gläubigerrechts  werde  also  durch  den  Schuldtitel  bestimmt;  dieser  bilde
die  materielle  Grundlage  des  dinglichen  Rechtes.  Demgegenüber  bedeute
der  Antrag  des  Gläubigers  auf  Eintragung  seiner  rechtlichen  Natur  nach
nur  eine  einseitige  prozessuale  Handlung  des  Gläubigers,  durch  die  dessen
Rechte  über  ihre  materielle  Grundlage  hinaus  keine  Erweiterung  erfahren