Zum  §  866  Abs.  3  CPO.  469

können;  die  Anwendung  des  §  5  CPO.  auf  den  Antrag  des  Gläubigers
erscheine  deshalb  ausgeschlossen.

3)  Das  Landgericht  Meiningen,  Preuß.  Civilkammer,  mit  Beschluß
vom  31.  März  1900.

Gründe:  Die  Bestimmung  über  entsprechende  Anwendung  des  §  5
CPO.  bedeute,  daß  eine  Forderung  über  300  Mk.  auch  dann  vorliege,
wenn  der  Schuldtitel  über  mehrere  Ansprüche  laute,  mögen  dieselben  auf
demselben  Schuldgrunde  oder  auf  verschiedenen  Schuldgründen  beruhen,
mögen  diese  Ansprüche  von  vornherein  in  einer  Klage  erhoben  oder  §  147
CPO.  nachträglich  zwecks  gemeinschaftlicher  Entscheidung  verbunden  sein;
wie  bei  §  5  die  Zusammenrechnung  zum  Zwecke  der  Begründung  der  Zuständigkeit
  erfolge,  so  hier  zum  Zwecke  der  Begründung  der  Eintragungsfähigkeit;
  wie  dort  der  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  Klage,  so  sei  hier  der
Zeitpunkt  des  Urtheils  entscheidend;  Letzteres  ergebe  sich  insbesondere  aus
einem  Vergleich  mit  den  analogen  Bestimmungen  des  §  709  Nr.  4  und
des  §  546  Abs.  2  CPO.  Auch  dort  bezeichne  die  Jnbezugnahme  des
8  5  CPO.  lediglich,  daß  die  mehreren  in  dem  zu  vollstreckenden,  bezw.
angefochteuen  Urtheil  enthaltenen  Ansprüche  für  die  Beurtheilung  des
Werthes  zusammenzurechnen  sind.  Auch  Absicht  und  Zweck  des  Gesetzes
spreche  gegen  die  Zulässigkeit  der  Zusammenrechnung.  Denn  hienach  sei
für  die  Annahme  des  Gesetzes  u.  A.  auch  die  Erwägung  bestimmend  gewesen,
  daß  für  die  kleinen  Kredite  eine  Immobiliarsicherheit  nicht  eröffnet
werden  solle.  Dagegen  würde  aber  gerade  durch  die  Zulassung  von
Sammelhypotheken  verstoßen  werden.

4)  Das  Landgericht  Bonn,  II.  Civilkammer,  mit  Beschluß  vom
7.  Mai  1900.

Gründe:  Die  entsprechende  Anwendbarkeit  des  §  5  CPO.  könne
nur  die  Bedeutung  haben,  daß  mehrere  in  einer  Klage  geltend  gemachte
oder  im  Laufe  des  Rechtsstreits  gemäß  §  147  CPO.  verbundene  Ansprüche,
  über  welche  ein  Titel  erwirkt  ist,  als  eine  Forderung  im  Sinne
des  §  866  Abs.  3  Satz  2  CPO.,  d.  h.  hinsichtlich  der  Eintragungsfähigkeit
  gelten  sollen.

Zu  b.  Bezüglich  der  Behandlung  der  Forderungen  aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen
  sind  drei  Anschauungen  vorherrschend:

1)  Auch  für  solche  Forderungen  ist  die  Erreichung  des  gesetzlichen
Minimalbetrags  unter  allen  Umständen  Bedingung  der  Eintragungsfähigkeit.


So:  das  Kammergericht  Berlin  in  dem  oben  citirten  Beschlusse  vom
9.  April  d.  J.  4

Gründe:  Der  Kostenanspruch  hat  durch  den  Festsetzungsbeschluß  die
Eigenschaft  einer  bloßen  Nebenforderung  verloren.  Er  hat  vielmehr  durch