470  Zum  §  866  Abs.  3  CPO.

die  Erlangung  eines  besonderen  Schuldtitels  rechtliche  Selbständigkeit  erlangt
  und  hat  demgemäß  sein  eigenes  Schicksal.

2)  Der  Betrag  der  Kostenforderung  ist  ohne  Bedentung,  wenn  ihre
Eintragung  gleichzeitig  mit  der  Hauptsache  begehrt  wird.

So:  das  Landgericht  Posen  l.  Civilkammer  mit  Beschluß  vom
13.  Juni  1900.

Gründe:  Die  Entscheidung  über  die  Pflicht  zur  Kostentragung  sei  in
dem  Urtheile  getroffen,  der  Kostenfestsetzungsbeschluß,  welcher  auf  Grund
des  Urtheils  ergeht,  diene  nur  der  Normirung  der  Kosten  ihrem  Betrage.
  Hienach  könne  aber  der  Kostenfestsetzungsbeschluß  im  Verhältnisse
zu  dem  mit  ihm  gleichzeitig  zum  Zwecke  der  Zwangseintragung  überreichten
  Urtheil  als  selbständiger  Schuldtitel  nicht  angesehen  werden.  Die
festgesetzte  Kostensumme  sei  demnach  als  bloße  Nebenforderung  ohne  Rücksicht
  auf  ihren  Betrag  —  wenn  nur  die  gleichzeitig  zur  Eintragung  angemeldete
  Hauptforderung  300  Mk.  übersteige  —  eintragungsfähig.

So  auch  das  Landgericht  Hanau  mit  Beschluß  vom  2.  Juni  1900
aus  den  gleichen  Gründen:  daß  die  Kostenforderung,  deren  Eintragung
zugleich  mit  der  der  Hauptforderung  begehrt  wird,  lediglich  als  Nebenforderung
  zu  gelten  habe  und  deshalb  von  dem  Erfordernisse  des
Minimalbetrags  befreit  sei.

3)  Der  Betrag  der  Kostenforderung  ist  ohne  Bedeutung  für  die
Eintragungsfähigkeit,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  für  die  Hauptsache  bereits  erfolgt  ist.

So:  das  Bayerische  Oberste  Landesgericht  l.  Civilsenat  mit  Beschluß
vom  26.  Mai  1900.

Gründe:  Der  Kostenfestsetzungsbeschluß  bilde  eine  Ergänzung  des
Urtheils.  Die  Kosten  seien  demnach  als  Nebenforderungen  zu  behandeln.
Die  nachträgliche  Sicherungshypothek  für  die  Kosten  sei  zwar  eine  selbständige
  Hypothek,  es  würden  aber  dadurch  die  Kostenansprüche  nicht  zu
einer  selbständigen  Forderung.  Die  Trennung  des  Antrags  auf  Vormerkung
  einer  Hypothek  für  die  Kosten  von  dem  Antrag  auf  Vormerkung
einer  Hypothek  für  die  Hauptforderung  sei  dadurch  veranlaßt,  daß  der
Auspruch  auf  Erstattung  der  Kosten  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren
Schuldtitels  geltend  gemacht  werden  könne.  Der  Erfolg  der  Vollstreckungsmaßregel
  würde  aber  in  vielen  Fällen  gefährdet,  wenn  der  Gläubiger
warten  wolle,  bis  die  Kosten  festgesetzt  sind.  Indem  für  die  Kosten
dasselbe  Grundstück  belastet  werde,  das  bereits  für  die  Hauptsache
  belastet  sei,  so  werde  die  für  die  Hauptsache  vollzogene
und  noch  fortbestehende  Vollstreckungsmaßregel  auf  die  Kosten
erstreckt.