Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  471

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Eivilsachen).
Clollrecht;  Givilprozeß.

Prozessuale  Voraussetzungen  der  Vorabentscheidung  nach
8  276  CPO.  ä.  F.,  §  304  u.  F.,  über  einen  Schadensersatzanspruch.

Mit  Recht  wird  von  der  Revision  gerügt,  daß  der  Berufungsrichter
durch  den  Erlaß  einer  Vorabentscheidung  nach  §  276  CPO.  ä.  F.  prozessualisch
gefehlt  habe.  Wenn  hier  dem  Gerichte  nachgelassen  ist,  über  Grund  und
Betrag  eines  streitigen  Anspruchs  getreunt  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,
so  beruht  dies  auf  der  Erwägung,  daß  regelmäßig  für  die  Entscheidung
über  den  Anspruchsgrund  andere  That=  und  Rechtsfragen  in  Betracht
kommen  werden,  als  für  die  Entscheidung  über  den  Anspruchsbetrag  und
daß  daher  durch  die  zugelassene  Theilung  des  Prozesses  dessen  im  Interesse
einer  gedeihlichen  mündlichen  Verhandlung  zu  erstrebende  Uebersichtlichkeit
gefördert  wird.  Davon  aber  kann  dann  keine  Rede  sein,  wenn,  wie  bei
Schädensprozessen  der  vorliegenden  Art,  die  Erheblichkeit  der  erlittenen
Beeinträchtigung  eines  Rechtes  die  gesetzliche  Voraussetzung  für  das  Entstehen
einer  Entschädigungspflicht  überhaupt  bildet.  Da  in  diesen  Fällen  die  für
die  Anerkennung  des  Anspruchs  seinem  Grunde  nach  und  für  die  Bemessung
seines  Betrags  maßgebenden  Thatumstände  theils  dieselben  sind,  theils,
wenngleich  verschieden,  doch  in  engem  Zusammenhange  mit  einander  stehen,
so  ist  es  kaum  durchführbar,  zum  Mindesten  in  hohem  Maße  unzweckmäßig
und  verwirrend,  auch  bei  derartigen  Streitigkeiten  den  Entschädigungsanspruch
als  solchen  für  begründet  zu  erklären,  die  Höhe  der  Entschädigung  aber
unbestimmt  zu  lassen.  Auch  der  Berufungsrichter  hat  im  vorliegenden  Falle
keineswegs  eine  solche  begriffliche  Scheidung  vorgenommen;  seine  Entscheidung
verstößt  vielmehr  noch  in  einem  weiteren  Punkte  gegen  jenen  §  276.  Nach
feststehender  Praxis  darf  eine  Vorabentscheidung  über  den  Grund  des  Klageanspruchs
  nur  ergehen,  wenn  alle  rechtserheblichen  Thatsachen,  aus  denen
sich  das  Bestehen  des  Anspruchs  seinem  Grunde  nach  ergiebt,  unstreitig
sind  oder  richterlich  festgestellt  werden,  der  weitere  unter  den  Parteien
zu  entscheidende  Streit  sonach  nur  die  Höhe  des  Auspruchs  betrifft.  Allerdings
  kann  es  in  Schädensprozessen,  wie  das  Reichsgericht  wiederholt
ausgesprochen  hat,  trotz  Bejahung  des  Anspruchsgrundes  später  zur  Klageabweisung
  kommen,  wenn  in  dem  weiteren  Verfahren  ein  durch  die
schädigende  Handlung  hervorgerufener  Schaden  nicht  nachweisbar  ist,  und
genügt  daher  für  die  Anwendung  des  §  276  schon  die  Möglichkeit  eines
vom  Kläger  erlittenen  Schadens  (vgl.  die  vom  Berufungsrichter  citirten
Urtheile  vom  12.  Dezember  1892,  Jur.  Wochenschrift,  Jahrg.  1893  S.  75;
vom  18.  Jannar  1897,  Jur.  Wochenschrift  S.  107  und  in  Seuffert's