472  Rechtsprechung.

Archiv  Bd.  52  S.  459;  vom  24.  Jannar  1898,  Jur.  Wochenschrift
S.  141;  vom  30.  November  1898,  Jur.  Wochenschrift  Jahrg.  1899  S.  35).

Der  Berufungsrichter  mißversteht  aber  diese  Entscheidungen,  wenn  er
sie  zur  Rechtfertigung  des  von  ihm  in  der  vorliegenden  Sache  erlassenen
Zwischenurtheils  in  dem  Sinne  heranzieht,  daß  es  für  das  Lettere  genige,
wenn  die  Behauptungen,  welche  Kläger  zur  Begründung  seines  Anspruchs,
namentlich  in  Betreff  der  Beeinträchtigung  der  Licht=  und  Luftzufuhr  vorgebracht
  hat,  einstweilen  als  richtig  unterstellt  werden.  Vielmehr  hätte
er,  um  den  in  jenen  Urtheilen  ausgesprochenen  Grundsätzen  entsprechend  zu
verfahren,  zunächst  über  die  für  das  Bestehen  des  Schadensersatzanspruchs
wesentliche  und  zwischen  den  Parteien  streitige  Frage,  ob  durch  den  fraglichen
  RNeuban  dem  klägerischen  Hause  Licht  und  Luft  in  erheblichem
Maße  entzogen  ist,  eine  die  Parteien  und  das  Gericht  bindende  Feststellung
treffen  müssen.  Dies  hat  er  nicht  gethan,  sondern  die  Entscheidung  hierüber
dem  weiteren,  die  Höhe  des  Schadensersatzes  betreffenden  Verfahren  vorbehalten.
  Sonach  ist  durch  das  Urtheil  nicht  unter  Trennung  von  Grund
und  Betrag  des  Anspruchs  über  den  Anspruchsgrund  dergestalt  endgültig
entschieden,  daß  den  Parteien  das  nachträgliche  Vorbringen  neuer,  hierauf
bezüglicher  Thatsachen  und  Beweismittel  abgeschnitten  ist,  sondern  das  Urtheil
verbreitet  sich  nur  über  Rechtsgrundsätze,  denen  gemäß,  falls  Kläger  seine
Behauptungen  nachweist,  der  Klageanspruch  in  dem  späteren,  ihn  zur
Erledigung  bringenden  Schlußurtheile  seinem  Grunde  nach  als  bestehend
anerkannt  werden  soll.  Bloße  Rechtsfragen  aber,  welche  für  die  Endentscheidung
  bedeutsam  sind,  dürfen  nicht  einmal  zum  Gegenstand  eines  auf
Grund  des  §  275  CPO.  ä.  F.  zu  erlassenden  Zwischenurtheils  gemacht
werden  (vgl.  Urtheile  des  RG.  vom  1.  Juli  1896,  Jur.  Wochenschrift  S.  412
und  vom  1.  März  1898,  Jur.  Wochenschrift  S.  217).

Noch  weniger  statthaft  ist  es,  über  sie  eine  Vorabentscheidung  nach
*276  CPO.  ä.  F.  zu  erlassen,  wie  dies  bereits  in  einem  dem  vorliegenden
Falle  wesentlich  gleichartigen  Falle  von  dem  fünften  Civilsenate  des  Reichsgerichts
  in  dem  Urtheile  vom  14.  Juni  1893,  abgedruckt  in  der  Jur.  Wochenschrift
  Jahrg.  1893  S.  346  und  in  Gruchot's  Beiträgen  Bd.  37  S.  1242,
ausgesprochen  worden  ist.  VII.  Civilsenat  41/1900.  Urtheil  vom  3.  April  1900.

Klage  wegen  Ausschließung  aus  einem  Verein.  Ist  der
Ausschließungsbeschluß  des  nach  den  Satzungen  eines  erlaubten
privatrechtlichen  Vereins  zuständigen  Vereinsorgans  hinsichtlich
der  Ausschließungsgründe  nach  zu  prüfen?  Zulässigkeit  der
Revision.

Gründe:  Der  Kläger  ist  aus  dem  beklagten  Kriegerverein  auf
Grund  des  §  18  der  Statuten  desselben  (wegen  Zugehörigkeit  zur  Um-