Reichsgericht  (Civilsachen).  473

sturzpartei)  in  der  Generalversammlung  ausgeschlossen  worden.  Derselbe
hat  beantragt,  auszusprechen,  daß  er  zu  Unrecht  ausgeschlossen  worden  sei
und  dieses  Gesuch  damit  begründet,  daß  der  Beschluß  satzungswidrig  gefaßt,
auch  sachlich  unbegründet  erscheine.  Beide  Vorinstanzen  haben  die  Klage
abgewiesen.  Die  erste  Instanz  hat  sowohl  nachgeprüft,  ob  der  Beschluß
den  Statuten  entspreche,  als  auch  ob  derselbe  sachlich  begründet  erscheine.
Das  Bernfungsgericht  hat  die  letztere  Nachprüfung  für  unzulässig  erachtet,
indessen  einen  satzungsgemäßen  Beschluß  bejaht.  Die  Revision  sicht  diese
Entscheidung  in  ihren  beiden  Theilen  au.  Erstere  erscheint  auch  zulässig
und  insoweit  begründet,  als  das  Berufungsgericht  einen  satzungsgemäßen
Beschluß  unterstellt.

Anlangend  die  Zulässigkeit  der  Revision,  so  ist  auch  für  das  gemeine
Recht  in  neuerer  Zeit  überwiegend  anerkannt  und  auch  in  der  diesseitigen
Rechtsprechung  ausgesprochen,  daß  die  Möglichkeit,  einen  Anspruch  im
Rechtswege  zu  verfolgen,  nicht  schlechterdings  von  einem  Vermögensinteresse
des  Klagenden  an  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  abhängig  ist.  Es
erscheint  daher  auch  im  vorliegenden  Falle  die  Verfolgbarkeit  des  klägerischen
Anspruchs  unabhängig  von  dem  in  den  Vorinstanzen  zwar  festgestellten,
aber  die  Revisionssumme  nicht  erreichenden  Vermögensinteresse  des  Klägers
zulässig,  da  bei  der  Stellung  der  Kriegervereine  das  Verbleiben  in  denselben
  in  erster  Linie  ein  Ehrenrecht  bildet,  wie  ja  auch  der  Kläger
hierauf  das  Hauptgewicht  legt.  Die  in  §  546  (508)  Abs.  1  CPO.  ausgesprochene
  Beschränkung  der  Zulassung  der  Revision  findet  daher  auf  die
vorliegende  Klage  keine  Anwendung.

Wenn  das  Berufungsgericht  ablehnt,  die  sachliche  Richligkeit  des  angefochtenen
  Beschlusses  nachzuprüfen,  so  kann  dies  als  rechtsirrthümlich  nicht
erachtet  werden.  Wenn  in  den  Satzungen  eines  erlaubten  privatrechtlichen
Vereins  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  bestimmten  Vereinsorganen
unter  bestimmten  Voraussetzungen  übertragen  ist,  so  ist  davon  auszugehen,
daß  die  Ausschließung  als  ein  Verwaltungsakt  des  dazu  berufenen  Vereinsorgans
  gekennzeichnet  und  daß  der  so  durch  das  Vereinsorgan  satzungsgemäß
  zum  Ausdrucke  gebrachte  Vereinswille  endgültig  maßgebend  sein  solle.
Soweit  gesetzliche  Bestimmungen  nicht  entgegenstehen,  sind  solche  Satzungsbestimmungen
  als  zulässig  anzuerkennen.  Eine  Nachprüfung  der  nach  solchen
Statuten  satzungsgemäß  gefaßten  Ausschließungsbeschlüsse  würde  hienach
einen  Eingriff  in  die  autonome  Selbständigkeit  der  Vereine  bilden,  weil
sie  eine  dieser  widersprechende  Kontrolle  der  Verwaltungsakte  des  Vereins
durch  eine  höhere  Instanz  bilden  würde.  Wenn  in  einzelnen  Entscheidungen
des  IV.  Senats  des  Reichsgerichts  gleichwohl  thatsächlich  eine  Nachprüfung
der  geltend  gemachten  Ausschließungsgründe  stattgehabt  hat,  so  hatte  dies
seinen  Grund  in  den  in  diesen  Fällen  zur  Anwendung  zu  bringenden