474  Rechtsprechung.

Bestimmungen  des  Thl.  II  Tit.  6  des  Preuß.  Landrechts  §  40—44,  von
denen  insbesondere  der  Letztere  §  44  gerade  rücksichtlich  der  Ausstoßungen
aus  den  Vereinen  ein  staatliches  Aufsichtsrecht  anerkannt.

Ist  sonach  der  gegen  die  Ablehnung  der  sachlichen  Nachprüfung  des
Ausschließungsgrundes  gerichtete  Revisionsangriff  unbegründet,  so  ist  doch
das  Urtheil  des  Berufungsgerichts  aufzuheben,  weil  dasselbe  zu  Unrecht
einen  satzungsgemäßen  Beschluß  annimmt.  Zwar  ist  dessen  Auslegung  der
Statuten,  worin  es  vom  Erstrichter  abweicht,  dahin,  daß  auch  für  die
Ausschließung  auf  Grund  des  §  18  der  Statuten  der  für  andere  Ausschließungen
  maßgebende  §  7  derselben  Anwendung  finde,  somit  der  Vorstand
—  ob  ausschließlich  oder  neben  der  Generalversammlung  läßt  sich  aus  den
Ausführungen  mit  Sicherheit  nicht  entnehmen  —  zuständig  erscheine,  der
Nachprüfung  in  der  Nevisionsinstanz  entzogen.  Das  Bernfungsgericht
nimmt  nun  aber  weiter  an,  daß  ein  dem  §  7  der  Vereinsstatuten  entsprechender
  Vorstandsbeschluß  vorliege,  weil  ausweislich  des  Protokolls
über  die  Generalversammlung  in  dieser  mindestens  5  Vorstandsmitglieder,
also  eine  nach  §  12  zur  Beschlußfassung  ausreichende  Anzahl,  amvesend
gewesen  und  sämmtlich  für  die  Ausschließung  des  Klägers  ihre  Stimmen
abgegeben  haben.  Allein  dabei  verkennt  das  Bernfungsgericht,  daß  von
einem  Vorstandsbeschluß  begrifflich  dann  nicht  gesprochen  werden  kann,
wenn  die  Mitglieder  weder  zu  einer  Vorstandssitzung  ordnungsmäßig
berufen,  noch  in  einer  solchen  berathen  und  beschlossen  haben,  vielmehr  nur
als  Mitglieder  der  Generalversammlung  in  dieser  abstimmen.  Eine  solche
Abstimmung  ist  etwas  von  einer  Beschlußfassung  des  Vorstandes  als
solchen,  wesentlich  Verschiedenes.  Die  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
  in  Gegemvart  der  großen  Masse  der  Vereinsmitglieder  ist
beeinflußt  durch  die  Oeffentlichkeit,  die  Stimmung  der  Mehrheit  und  bietet,
da  in  derselben  Bedenken  vielfach  unterdrückt  werden  und  unausgesprochen
bleiben,  häufig  nicht  dieselbe  Garantie  für  Objektivität  und  eingehende
Prüfung,  wie  die  Berathung  und  Abstimmung  im  engern  Kreise  der
Vorstandsmitglieder.  Sie  ist  auch  geeignet,  das  Gefühl  der  Verantwortlichkeit
  der  Vorstandsmitglieder  wesentlich  abzuschwächen.  Für  den
vorliegenden  Fall  kommt  aber  noch  weiter  in  Betracht,  daß  das  Berufungsgericht
  die  Bestimmung  des  Abs.  2  des  von  ihm  angewandten  §  7  der
Statuten  übersieht.  In  demselben  ist  bestimmt,  daß  bei  einem  Ausschließungsbeschlusse
  das  Votum  sämmtlicher  Vorstandsmitglieder,  auch
soweit  sie  zur  Vorstandssiczung  nicht  erschienen  sind,  einzuholen  ist.  Diese
Bestimmung  ist  keine  unwesentliche,  da  auch  durch  das  Votum  eines  einzelnen
Mitgliedes,  wenigstens  wenn  es  mit  Gründen  versehen  ist,  die  Ansichten  der
übrigen  Mitglieder  beeinflußt  werden  können.  Hienach  ist  vom  Berufungsgerichte
  ein  Vorstandsbeschluß,  jedensalls  ein  satzungsgemäser  Vorstands-