Reichsgericht  (Civilsachen).  475

beschluß,  zu  Unrecht  angenommen.  III.  Civilsenat  5  1900  Urtheil  vom
12.  April  1900.

Provisionsversprechen  für  die  Vermittelung  von  Refaktien
einer  Privatbahn,  deren  Gewährung  durch  Geschenke  an  Beamte
der  Bahn  erzielt  werden  soll.  Verstoß  wider  die  guten  Sitten.

Gemäß  einem  zwischen  der  klagenden  offenen  Handelsgesellschaft  und
der  beklagten  Aktiengesellschaft  getroffenen  Uebereinkommen  sicherte  Letztere
der  Ersteren  für  die  Vermittelung  der  Gewährung  von  Refaktien  für
Coakstraunsporte  von  Seiten  der  Bahnen  für  die  Jahre  1897  und  1898
nach  der  Höhe  der  Refaktien  abgestufte  Provisionen  zu.  Refaktien  wurden
von  den  Bahnen  für  beide  Jahre  zu  Gunsten  von  Coakstransporten  aus
N.  nach  K.  und  K.  bewilligt.  Die  Beklagte  bezahlte  auch  die  nach  dem
Uebereinkommen  sich  berechnenden  Beträge  pro  1897,  verweigert  aber  die
Bezahlung  einer  Provision  für  1898,  da  die  Gewährung  der  Refaktien
nicht  auf  die  Vermittelung  der  Klägerin  zurückzuführen  sei.  Die  Klägerin
erhob  daher  Klage  auf  Rechnungsstellung.

Durch  Urtheil  des  Landgerichts  vom  4.  Mai  1899  wurde  die
Beklagte  verurtheilt,  der  Klägerin  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate
nach  Rechtskraft  des  Urtheils  Rechnung  zu  legen  über  die  in  der  Zeit
vom  1.  Jannar  1898  bis  31.  Dezember  1898  von  X.  an  die  X.  zur  Versendung
  gelangten  Coaksquantitäten.  Die  Berufung  der  Beklagten  wurde  durch
Urtheil  des  Oberlandesgerichts  vom  19.  März  l.  J.  zurückgewiesen.  Auf
die  Revision  der  Beklagten  wurde  das  Berufungsurtheil  aufgehoben  und
die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Mit  Recht  macht  die  Revision  geltend,  daß
der  Einwand,  der  Vertrag  verstoße  gegen  die  guten  Sitten,  vom  Berufungsgerichte
  rechtsirrthümlich  nicht  gehörig  gewürdigt  worden  sei.

Das  Bernufungsgericht  nimmt  in  dieser  Beziehung  an,  habe  Klägerin
geglaubt,  die  Geneigtheit  der  maßgebenden  Beamten  durch  Geschenke  erreichen
  zu  müssen,  und  habe  sie  mit  Wissen  des  anderen  Vertragstheils
solche  Geschenke  gegeben,  so  sei  hiedurch  der  mit  dem  Vertrag  der  Parteien
erstrebte  Zweck  keineswegs  ein  unerlaubter  geworden.  Derselbe  sei  nicht
darauf  gerichtet  gewesen,  daß  die  Klägerin  durch  Gewährung  von  Geschenken
  Beamte  zu  einer  Amtshandlung  bestimmen  solle,  welche  diese  nicht
hätten  vornehmen  dürfen.

Die  Beklagte  hat  unter  Erbieten  zum  Zeugenbeweis  behauptet,  die
Klägerin  habe  wiederholt  betont,  sie  könne  die  Gewährung  von  Refaktien
nur  durch  Bestechung  erzielen,  und  sie  habe  sich  hiedurch  zum  Abschlusse
des  Vertrags  bestimmen  lassen.