476  Rechtsprechung.

Sind  die  Parteien  von  dieser  Voraussetzung  ausgegangen,  dann  haben
sie  nicht  bloß  den  Zweck,  sondern  auch  das  Mittel  gewollt,  dann  ging
die  Intention  nicht  blos  darauf,  die  Refaktie  zu  erwirken,  sondern  dahin,
die  Beamten  zu  bestechen  und  dadurch  die  Refaktie  zu  erwirken.  Ob  den
maßgebenden  Beamten  der  beiden  Privatbahnen  der  Charakter  von  Beamten
im  Sinne  des  bezüglichen  ausländischen  Strafgesetzes  zukommt  und  eine
strafbare  Bestechung  vorläge,  läßt  sich  aus  den  Akten  nicht  beurtheilen.
Das  läßt  sich  aber  von  vorneherein  annehmen,  daß  sie  ihrer  Verwaltung
gegenüber  die  gleichen  Pflichten,  wie  die  Beamten  von  Staatsunternehmungen
haben,  Frachtermäßigungen  nicht  nach  Belieben,  sondern  nur  nach  wirthschaftlichen,
  von  der  Rentabilität  des  Unternehmens  bedingten  Erwägungen
gewähren  dürfen.  Der  Umstand,  daß  nicht  geheime,  sondern  uur  generelle
Refaktien  in  Frage  stehen,  erweist  übrigens  auch,  daß  von  beliebigen
Gewährungen  an  Einzelne  keine  Rede  sein  kann.

Die  Thalsache,  daß  Refaktien  gewährt  werden  dürften,  schließt  aber
keineswegs  aus,  daß  eine  positive  Pflichtwidrigkeit  angestrebt  würde.  Die
Annahme,  es  sei  nichts  angestrebt  worden,  als  was  die  Beamten  ohnedies
hätten  bewilligen  dürfen,  würde  sich  nur  rechtfertigen,  wenn  feststände,
daß  ohne  Bestechung  lediglich  auf  Grund  technischer  und  betriebswirthschaftlicher
  Erwägungen  Refaktien  in  der  festgestellten  Höhe  bewilligt
wurden.  Ueberdies  hat  die  Beklagte  gerade  diese  Höhe  auf  den  Erfolg
der  Bestechung  zurückgeführt.  Die  Beamten  würden  demnach  mindestens
zu  einer  Untrene  gegen  die  Gesellschaft,  in  deren  Dienste  sie  stehen,  verleitet
  worden  sein.

Ein  Vertrag,  dessen  Endziel  nur  durch  die  Veranlassung  einer  Pflichtwidrigkeit
  erreicht  werden  kann,  verstößt  aber  gegen  die  guten  Sitten,
weil  er  die  Verfolgung  dieses,  das  Mittel  zum  Zwecke  bildenden  nächsten
Zieles  auch  in  seine  Intention  aufnehmen  muß.

Aus  nichtigen  Verträgen  kann  aber  nicht  geklagt  werden  (§  6  Thl.  1
Tit.  4  des  Preuß.  Landrechts).

Auch  die  Zurückweisung  der  Einrede  des  Betrugs  erscheint  nicht  ausreichend
  begründet.  Die  Beklagte  hat  behauptet,  sie  sei  durch  die  betrügliche
Vorspiegelung,  daß  Bestechungen  nothwendig  seien,  zum  Abschlusse  des
Vertrags  vermocht  worden.

Das  Berufungsgericht  führt  aus,  selbst  wenn  die  Behauptung,  die
Beschenkung  von  Beamten  sei  nothwendig  gewesen,  unwahr  gewesen  und
wenn  die  Beklagte  nur  dadurch  bewogen  worden  wäre,  der  Klägerin  die
thatsächlich  gegebene  Provisionszusicherung  zu  machen,  so  sei  nicht  der
Irrthum  über  die  Nothwendigkeit  der  Geschenke,  sondern  das  Anerbieten
der  Klägerin,  gegen  eine  so  hohe  Provision  das  Geschäft  machen  zu  wollen,
die  Ursache  für  das  Provisionsversprechen  und  für  dessen  Höhe  gewesen.