Reichsgericht  (Strafsachen).  477

Die  Beklagte  habe  einen  derart  bemessenen  Vermögenswerth  aufwenden
wollen,  um  den  Vortheil  der  Refaktie  zu  erlangen.

Letzteres  ist  allerdings  richtig.  Dies  trifft  bei  jeder  durch  arglistige
Täuschung  bewirkten  Willenserklärung  zu.  Der  Getäuschte  hat  in  dem
Zeitpunkte  der  Abgabe  der  Willenserklärung  immer  das  gewollt,  was  er
erklärt  hat.  Er  kann  aber  den  Vertrag  aufechten,  nicht  weil  seine  Erklärung
mit  seinem  Willen  nicht  übereinstimmt,  sondern  weil  sein  Wille  nicht  frei
gewesen,  sondern  durch  böswillig  verursachten  Irrthum  bestimmt  worden.

Auch  hier  will  die  Beklagte  von  den  Folgen  des  Entschlusses  frei
werden,  den  sie  ohne  die  Täuschung  nicht  gefaßt  und  ausgeführt  haben
würde.  Die  Befreiung  erlangt  sie  durch  die  Anfechtung  der  Willenserklärung,
  die  sie  auf  Grund  des  durch  Täuschung  bestimmten  Entschlusses
abgegeben  hat  (8  85  Thl.  1  Tit.  4  des  Preuß.  Landrechts).  Nach  dem
Thatbestande  des  Berufungsurtheils  war  die  Vorspiegelung  nicht  blos
bestimmend  für  die  Höhe  der  Provision,  sondern  für  den  Abschluß  des
Vertrags  überhaupt.  Uebrigens  ist  auch  nicht  abzusehen,  warum  bei  derartigen
  Kalkulationen  nicht  auch  die  augegebene  Höhe  der  Spesen  auf  die
Vereinbarung  der  Höhe  der  Provision  bestimmend  wirken  und  demgemäß
wesentlich  sein  könnte.  VI.  Civilsenat  111/1900.  Urtheil  vom  28.  Mai  1900.

B.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strafprozeß.

Ein  Strafantrag,  welchen  der  Reichskanzler  wegen  Beleidigung
  der  „Reichsregierung“  stellt,  ist  statthaft.

Aus  den  Gründen:  Der  Angeklagte  hat  in  der  Zeitung,  deren
verantwortlicher  Redakteur  er  ist,  einen  Artikel  veröffentlicht,  wegen  dessen
der  Reichskanzler  einen  Strafantrag  gegen  den  Angeklagten  gestellt  hat,
weil  durch  den  Artikel  die  Reichsregierung  beleidigt  sei.  Ersterer  hat  die
Zulässigkeit  der  Strafverfolgung  bestritten,  weil  es  keine  Reichsregierung
gebe,  für  die  der  Reichskanzler  einen  Strafantrag  stellen  könne,  und  seine
Revision  beschwert  sich  über  die  Zurückweisung  dieses  Eimvandes  in  dem
angefochtenen  Urtheile.  Die  Begründung  der  Revision  läßt  die  Irrthümer
erkennen,  aus  denen  die  Annahme  des  Beschwerdeführers  entspringt,  das
deutsche  Reich  habe,  trotzdem  es  besteht  und  regiert  wird,  keine  Reichsregierung.
  Er  meint,  weil  in  der  Gesetzgebung  der  Ausdruck  Reichsregierung
  nicht  vorkomme,  gebe  es  solche  auch  nicht.  Damit  verkennt  er
jedoch,  daß  die  Gesetzgebung  sich  nur  mit  den  Dingen  befaßt,  die  einer
besonderen  Regelung  bedürfen,  und  daß  es  nicht  ihre  Aufgabe  ist,  den
allgemeinen  oder  wissenschaftlichen  Sprachgebrauch  festzulegen.  In  der
Behauptung,  die  Reichsverfassung  spreche  nur  von  den  verbündeten  Regierungen,
  nicht  von  einer  Reichsregierung,  tritt  zugleich  zu  Tage,  daß  der