478  Rechtsprechung.

Augeklagte  die  verbündeten  Regierungen,  die  in  ihrer  Gesammtheit  die
Träger  der  Reichssouveränität  sind,  verwechselt  mit  den  Organen,  durch
welche  diese  Gesammtheit  in  Reichsangelegenheiten  handelt.  Diese  im  Verfassungsstaate
  für  die  Handlungen  des  Souveräns  verantwortlichen  Organe
werden  im  wissenschaftlichen  und  allgemeinen  Sprachgebrauch  nach  der
zutreffenden  Ausführung  des  angefochtenen  Urtheils  mit  dem  Namen  Staatsregierung,
  im  Reiche  mit  dem  Namen  Reichsregierung  bezeichnet.  Zu  Letzterer
gehört  an  erster  Stelle  der  Reichskanzler,  dem  nach  Art.  17  der  Verfassung
obliegt,  für  die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers,  also  auch  für
die  von  diesem  gemäß  Art.  16  eingebrachten  Gesetzentwürfe,  durch  seine
Gegenzeichnung  die  Verantwortlichkeit  zu  übernehmen.  Nicht  minder  aber
die  obersten  Reichsämter,  die  nach  der  Gesetzgebung  des  Reichs  berufen
sind,  innerhalb  der  zuerst  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  12.  August  1867
(Bundesges.-Bl.  S.  29)  bestimmten,  später  grundsätzlich  beibehaltenen
Geschäftskreises,  an  der  Bearbeitung  der  Regierungsgeschäfte  Theil  zu
nehmen,  zu  denen  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  des  Erlasses  auch  die
Vorbereitung  der  Gesetzentwürfe  gehört.  Ihnen  ist  der  Reichskanzler  als  der
alleinige  Träger  der  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  übergeordnet.
Damit  ist  dessen  Berechtigung  gegeben,  den  Strafantrag  wegen  einer
Beleidigung  zu  stellen,  die  wegen  der  Allgemeinheit  der  Bezeichnung  zugleich
gegen  ihn  und  gegen  die  ihm  unterstellten  Reichsämter,  also  gegen  Behörden
sich  richtet.  I.  Strassenat.  Urtheil  vom  15.  März  1900.

Der  Versuch  oder  die  Aufforderung,  mittels  Anwendung
immaterieller  Kräfte  (Sympathie,  Todtbeten  2c.)  ein  Verbrechen
zu  begehen,  fällt  nicht  unter  das  Strafgesetz.

Aus  den  Gründen:  Die  Revision  hält  daran  fest,  daß,  wenn
überhaupt  eine  strafbare  Handlung  der  Angeklagten  anzunehmen  sei,  diese
als  Mordversuch  zu  betrachten  sei  und  die  Sache  vor  das  Schwurgericht
gehöre.  Im  Urtheil  ist  die  Zuständigkeit  des  Schwurgerichts  mit  Recht
verneint,  wenn  auch  den  dafür  angegebenen  Gründen  nicht  beigepflichtet
werden  kann.  Sie  wurde  verneint,  weil  nur  straflose  Vorbereitungshandlungen,
  nicht  Mordversuch,  vorlägen.  In  Wahrheit  ist  in  Folge  der
Aufforderung  der  Angeklagten  V.  an  die  Mitangeklagten  Sch.  und  E.  gar
Nichts  zum  Vollzuge  der  Aufforderung  begangen  worden  und  die  Aufforderung
  selbst  hat  Nichts  vorbereitet.

Margarethe  V.  ist  angeklagt  und  nach  Annahme  der  Strafkammer
überwiesen,  die  mitangeklagten  Frauenspersonen  Sch.  und  E.  mündlich
unter  Versprechen  der  Gewährung  von  Vortheilen  zum  Morde  ihres
Ehemannes  Konrad  V.  ausgefordert  zu  haben.  Hätten  diese  Personen
etwas  zur  Ausführung  dieses  Verbrechens  gethan,  so  hätte  die  Revision
Recht.  Allein  dies  ist  nicht  geschehen.