Reichsgericht  (Strafsachen).  479

Die  Sch.  hatte  der  V.  den  Glauben  beigebracht,  sie  könne  den  Teufel
kommen  lassen.  Zu  diesem  Zwecke  gab  ihr  die  V.  Geld  zur  Anschaffung
des  „7.  Buchs  Moses“  und  das  Versprechen  eines  weiteren  Betrags
unter  der  Bedingung  des  „Besichts,“  d.  h.  des  Ansichtigwerdens  des
Teufels.  Ob  die  Sch.  sodann  den  V.  vom  Teufel  holen  lassen  sollte,
oder  ob  die  Ehefran  V.  dem  Teufel  diesen  Wunsch  selbst  aussprechen
wollte,  sagen  die  Entscheidungsgründe  nicht;  es  kann  schon  darum  die
Bemerkung,  die  Angeklagte  habe  schließlich  erkannt,  daß  sie  beschwindelt
worden  sei  und  der  Teufel  ihren  Mann  nicht  hole,  nicht  als  Feststellung
einer  Aufforderung  der  Sch.  zum  Morde  gelten.

Diese  Aufforderung  scheint  die  Strafkammer  vielmehr  in  einem,  von
der  Teufelsbeschwörung  unabhängigen  Gespräche  mit  der  Sch.  gefunden
zu  haben.  Hierüber  ist  festgestellt,  daß  die  Angeklagte  V.  gelegentlich
eines  Besuchs  bei  der  Sch.  diese  gefragt  habe,  ob  sie  die  Leute  sterben
lassen  könne,  und  ihr  zugemuthet  habe,  zu  probiren,  ob  sie  durch  Sympathiemittel
  den  Tod  ihres  Mannes  V.  bewirken  könne.  Für  den  Fall
des  Geliugens  sicherte  sie  der  Sch.  Geld  und  Anderes  zu.  Die  Sch.
erklärte  jedoch,  sie  könne  die  Leute  nicht  sterben  lassen  und  verwies  sie  an
die  Mitangeklagte  E.  Vorbereitungshandlungen  fanden  also  nicht  statt.

Nun  begab  sich  laut  der  Entscheidungsgründe  die  Angeklagte  V.  zur
E.  und  sagte  ihr,  sie  habe  gehört,  daß  sie,  die  E.  Menschen  ums  Leben
bringen  könne;  sie,  die  V.  habe  einen  Feind,  —  als  den  sie  später  ihren
Ehemann  bezeichnete  —  dem  sie  gern  etwas  anthun  möchte,  und  daß  es
ihr  am  liebsten  wäre,  wenn  er  gleich  aus  der  Welt  geschafft  würde.  Sie
versprach  der  E.  50  Mk,  wenn  sie  es  soweit  bringe.

Die  E.  ließ  sich  darauf  ein,  erhielt  vorläufig  6  und  später  noch  4  Mk.
und  nahm  nun  eine  Reihe  im  Urtheile  näher  dargestellter  Handlungen  vor,
die  klar  erkennen  lassen,  daß  es  sich  um  Anwendung  sog.  Sympathiemittel
handelte.  Die  V.  überzeugte  sich  alsbald,  daß  es  mit  der  Macht  der  E.
Nichts  sei,  und  damit  war  die  Sache  zu  Ende.

Auch  hier  liegen  keine  Vorbereitungshandlungen  zur  Ausführung  eines
Verbrechens  vor.  Denn  wie  bezüglich  der  Sch.  die  Täuschungsabsicht,  so
ist  auch  bezüglich  der  E.  festgestellt,  daß  sie  die  V.  über  ihre  Befähigung,
durch  Sympathiemittel  den  Tod  ihres  Mannes  herbeizuführen,  in  betrügerischer
  Absicht  getäuscht  hat.  Was  sie  ausführte,  geschah  weder  zum
Versuche  noch  zur  Vorbereitung  eines  Mordes,  sondern  zur  Vollendung
des  Betrugs,  wegen  dessen  sowohl  Sch.  als  E.  rechtskräftig  verurtheilt
sind.  Es  kann  darum  auch  von  einer  Anstistung  zum  Morde  keine
Rede  sein.

Aus  obiger  Darstellung  des  Thatbestandes  ergiebt  sich  aber  weiter,
daß  auch  keine  Aufforderung  zu  einem  Verbrechen  stattgefunden  hat.  Nicht