480  Rechtsprechung.

der  Verleitung  zu  einem  Mordversuche,  sondern  zum  Morde  ist  die  Angeklagte
  beschuldigt,  aber  nicht  zum  Morde  schlechthin,  mit  Mitteln,  deren
Wahl  den  dazu  Aufgeforderten  anheimgegeben  war,  sondern  mit  Beschränkung
auf  eine  ganz  bestimmte  Ansführungsform,  nämlich  ausschließlich  mit  Hülfe
des  Teufels  oder  von  Sympathiemitteln.  Die  Entscheidungsgründe  lassen
erkennen,  daß  die  Angeklagte  von  dem  Gedanken  beherrscht  war,  der  Tod
ihres  Mannes  könne  auf  diesem  Wege  herbeigeführt  werden,  daß  es  ihr
dagegen  ferne  lag,  den  beiden  Frauenspersonen  einen  physischen  Angriff
auf  das  Leben  anzusinnen  oder  diese  Form  der  Tödtung  auch  nur  in  ihre
Vorstellung  aufzunehmen.  Die  Aufforderung  hatte  also  die  Vornahme  von
Handlungen  zum  Gegenstande,  die  immaterielle  Kräfte  erregen  sollten  zum
Zwecke  physischer  Wirkungen.  Man  kann  von  der  Frage,  ob  dies  überhaupt
möglich  sei,  ganz  absehen;  denn  jedenfalls  ist  die  Existenz  der  hier  fraglichen
Kräfte  nicht  beweisbar,  sondern  lediglich  dem  Glauben  oder  Aberglauben,
der  Vorstellung  oder  dem  Wahne  angehörig.  Sie  können,  als  nicht  in  der
wissenschaftlichen  Erkenntniß  und  Erfahrung  des  Lebens  begründet,  vom
Richter  nicht  als  Quelle  realer  Wirkungen  anerkannt  werden,  sondern  sind
in  rechtlicher  Beziehung  weder  als  tangliche,  noch  als  relativ  oder  absolut
untangliche,  d.  h.  überhaupt  nicht  als  „Mittel“  zur  Herbeiführung  irgend
welcher  Veränderung  in  der  Welt  des  Thatsächlichen  anzusehen.  So  wenig
der  noch  im  Innern  des  Menschen  verschlossene  böse  Wille  Gegenstand
des  Strafrechts  ist,  ebensowenig  können  solche  Handlungen  als  strafbare
Aeußerung  desselben  gelten,  die  völlig  sowohl  außerhalb  der  physischen  als
auch  der  psychischen  Kausalität  liegen.  Wie  thatsächlich,  so  sind  sie  auch
rechtlich  indifferent,  sie  fallen  aus  dem  Kreise  kansaler  Veranstaltungen
ganz  hinaus  und  haben  nur  Bedeutung  für  die  Sphäre  des  Sittlichen,  der
Moral.  Die  Aufforderung,  solche  Handlungen  vorzunehmen,  mag  daher
den  sittlichen  oder  auch  intellektnellen  Werth  des  Auffordernden  kennzeichnen,
kann  aber  nicht  als  Aufforderung  zur  Begehung  eines  Verbrechens  betrachtet
  werden,  mag  sich  der  Aufforderude  dabei  gedacht  haben,  was
er  will.  Die  im  Beschlusse  der  vereinigten  Strafsenate  vom  24.  Mai
1880  (Entsch.  d.  RGR.  Bd.  1  S.  439)  entwickelte  trotz  vielfacher
Angriffe  noch  nicht  widerlegte  subjektive  Versuchstheorie  fordert  keine
andere  Anffassung.  Es  handelt  sich  im  vorliegenden  Falle  nicht  sowohl
um  den  Unterschied  zwischen  strafbarem  Versuche  mit  tauglichen  oder
untanglichen  Mitteln,  als  vielmehr  um  eine  irrige  Auffassung  des  §  49a
St  G.,  die  darin  besteht,  daß  die  Vorinstanz  für  ein  Verbrechen  hält,
wenn  Jemand  Gott  oder  den  Teufel  oder  andere  über=  oder  unnatürliche
  Kräfte  zur  Ausführung  eines  Verbrechens  anruft.  Dies  fällt
aus  obigen  Gründen  unter  kein  Strafgesetz  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom
21.  Juni  1900.