Reichsgericht  (Strafsachen!.  481

Der  §  3  des  Süßstoffgesetzes  findet  auch  Anwendung  auf
künstlichen  Fruchtsaft.  Brauselimonade.

Soweit  die  Revision  das  Urtheil  angreift,  weil  es  in  der  Verwendung
von  Saccharin  zu  der  gewerbsmäßigen  Herstellung  des  künstlichen  Fruchtsaftes,
  aus  welchem  der  Angeklagte  durch  weitere  Verarbeitung  Brauselimonade
  machte,  die  er  in  den  Verkehr  brachte,  eine  Verfehlung  gegen
§*  3  des  Sußstoffgesetzes  erkannte,  sind  die  Entscheidungsgründe  des  augegriffenen
  Urtheils  durchaus  zutreffend,  weshalb  lediglich  darauf  verwiesen
  wird.

Unrichtig  ist  namentlich  die  Auffassung,  daß  unter  „Fruchtsaft“  im
erwähnten  Gesetze  nicht  auch  der  künstliche  zu  verstehen  sei.  Daß  es
künstlichen  Fruchtsaft  giebt,  d.  h.  Zubereitungen,  die  im  Verkehr  und
allgemeinen  Sprachgebrauche  so  genaunt  werden,  war,  wie  das  Urtheil
ausführt,  bei  der  Berathung  des  Gesetzes  zur  Sprache  gekommen,  gleichwohl
wurde  keine  Ausdrucksweise  gewählt,  die  zwischen  natürlichem  und  künstlichem
Fruchtsafte  zu  unterscheiden  gestattet.  Was  so  allgemein  im  Sprachgebrauche
begründet  ist,  kann  nicht  als  eine  willkürliche  Bezeichnung  erklärt  werden,
wie  die  Revision  thut.

Unrichtig  ist  allerdings  die  Ausdehnung  des  Begriffs  Fruchtsaft  auf
die  fertige  Brauselimonade.  Zu  dieser  wird  zwar  Fruchtsaft  verwendet,
aber  sie  ist  nicht  selbst  Fruchtsaft,  sondern  ein  Gemische  von  solchem  mit
kohlensaurem  Wasser:  es  müßte  denn  festgestellt  werden  können,  daß  Kohlen--säure
  oder  kohlensaures  Wasser  ein  Bestandtheil  der  Zubereitung  sei,  der
zu  dem  Begriffe  künstlicher  Fruchtsaft  gehört.  Da  solche  Feststellung  fehlt
und  wohl  kaum  hätte  getroffen  werden  können,  so  muß  die  Brauselimonade
als  ein  selbständiges  neues  Erzeugniß  gelten,  für  welches  ein  Verbot  der
in  §  3  a.  a.  O.  gegebenen  Art  nicht  besteht.

Dieser  Theil  der  Entscheidungsgründe  war  aber  offenbar  ohne  Einfluß
auf  das  Strafmaß;  die  Verurtheilung  an  sich  war  schon  durch  den  ersten
Theil  getragen,  da  hienach  der  zur  Fabrikation  der  Branselimonade  dienende
Fruchtsaft  gewerbsmäßig  und  zu  dem  Zwecke,  ihn  (in  der  Limonade)  in
den  Verkehr  zu  bringen,  unter  Verwendung  von  Saccharin  vom  Angeklagten
hergestellt  worden  ist.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  22.  März  1900.

Ist  der  konkrete  Erfolg  einer  Fahrlässigkeit  nur  durch  das
besondere,  von  der  Erfahrung  des  täglichen  Lebens  abweichende
Verhalten  eines  bestimmten  Individuums  verursacht  worden,
so  erfordert  der  Thatbestand  des  §  222  StGB.,  daß  sich  die
Voraussehbarkeit  auch  gerade  auf  dieses  besondere  Verhalten
des  bestimmten  Individnums  erstrecke.

Die  Revision  geht  davon  aus,  daß  bei  der  Erörterung  des  Thatbestandes
  des  §  222  St  G.  für  die  Beurtheilung  des  Kanfalverlaufs