482  Rechtsprechung.

und  seiner  Vorhersehbarkeit  nicht  dasjenige  maßgebend  ist,  was  hätte
geschehen  können,  sondern  allein  das,  was  geschehen  ist,  und  daß  es  daher
nicht  genüge,  als  voraussehbar  festzustellen,  daß  trotz  des  Verbots,  die
Schneidekammer  zu  betreten,  dennoch  „Jemand“  dieselbe  während  des  Göpelbetriebes
  betreten  und  von  der  nicht  umkleideten  Welle  erfaßt  werden  könne,
daß  vielmehr  auch  subjektive  Momente,  wie  z.  B.  die  Persönlichkeit  des
Verletzten,  dessen  Stellung  im  fraglichen  Betriebe,  namentlich  auch  dessen
genaue  Kenntniß  von  der  Gefahr  in  Betracht  zu  ziehen  gewesen  wären.
Da  nun  vorliegend,  was  thatsächlich  zutrifft,  die  eigene  Ehefrau  des
Angeklagten  trotz  jenes  Verbots  die  Schneidekammer  betreten,  von  der
Welle  ergriffen  und  den  Tod  erlitten  habe,  so  fehle  es  an  dem  Nachweise,
daß  Angeklagter  deren  Tod  habe  voraussehen  können;  es  sei  der  Angeklagte
daher  freizusprechen.

Die  Revision  hat  Recht,  wenn  sie  verlangt,  daß  der  durch  die  Handlung
herbeigeführte  Erfolg  sich  in  seinem  ganzen  kansalen  Verlauf  innerhalb  des
Rahmens  der  täglichen  Erfahrung  bewegen  muß.  Diesen  Grundsatz,  daß
nicht  der  abstrakte,  sondern  der  konkrete  Erfolg  maßgebend  sei,  hat  dieser
Senat  bereits  in  seinem  Urtheile  vom  16.  Nov.  1896  (Entsch.  Bd.  29
S.  218  (220|),  ausgesprochen.  In  Bezug  auf  diesen  konkreten  Erfolg
wird  nun  freilich  der  Regel  nach  für  die  Frage  der  Fahrlässigkeit  nicht
die  Individunalität  der  verletzten  oder  getödteten  Person  entscheiden,  es
werden  vielmehr  regelmäßig  die  Verletzung  an  sich  oder  der  Tod  diejenigen
Ereignisse  bilden,  die  vorhersehbar  gewesen  sein  müssen.  Die  Sachlage
wird  indeß  eine  andere,  wenn  der  konkrete  Erfolg  nur  durch  das  besondere
Verhalten  eines  bestimmten  Individuums  verursacht  wurde,  wenn  der  Erfolg
also  eine  individuell  konkrete  Gestaltung  erhielt,  die  nach  der  Erfahrung
des  täglichen  Lebens  nicht  voraussehbar  war.  Es  kann  dies  beispielsweise
zutreffen,  wenn  der  des  fahrlässigen  Handelns  Beschuldigte  nicht  annehmen
konnte,  daß  bei  einer  gefahrbringenden  Maschine  der  mit  letzterer  vertraute
Maschinenmeister  selbst  den  ertheilten  Anordnungen  zuwider  handeln,  oder
daß  Jemand  einen  gefährdeten  Ort  betreten  würde,  dem  ausdrücklich  eine
von  demselben  entfernte  Stelle  als  Aufenthalt  angewiesen  war.  In  solchen
Fällen  wird  nicht  ohne  Weiteres  angenommen  werden  können,  daß  der
wirklich  eingetretene  Erfolg  der  Beschädigung  oder  des  Todes  derartiger
Personen  durch  ein  fahrlässiges  Verhalten  des  Beschuldigten  verursacht
worden  ist.  Es  wird  vielmehr  alsdann,  um  gleichwohl  zur  Bestrafung  zu
gelangen,  nachzuweisen  sein,  aus  welchen  Gründen  auch  das  individuelle
Verhalten  jener  mit  dem  eingetretenen  schädigenden  Erfolge  für  den  Thäter
voraussehbar  gewesen  ist.  In  Anwendung  dieser  Grundsätze  auf  den  vorliegenden
  Fall,  in  welchem  die  eigene  Ehefrau  des  Angeklagten  trotz  Verbots
des  Letzteren  die  Schneidekammer  betreten  hatte,  mußte  der  erste  Richter