Reichsgericht  (Strafsachen).  483

sich  der  Erörterung  unterziehen,  ob  und  inwieweit  der  Angeklagte  mit
Rücksicht  auf  die  Sachlage  auch  von  dieser  seiner  Ehefrau,  bei  der  wohl
die  Kenntniß  der  Gefahr,  wie  des  ergangenen  Verbots  vorausgesetzt  werden
konnte  und  bezüglich  derer  nicht  festgestellt  ist,  ob  der  Ehemann  mit  einem
Ungehorsam  rechnen  mußte,  die  Möglichkeit  eines  Betretens  der  Schneidekammer
  und  des  Todes  der  Ersteren  voraussehen  konnte.  l.  Strafsenat.
Urtheil  vom  21.  Juni  1900.

Eine  theilweise  Bewegungsunfähigkeit  der  Hand  rechtfertigt
  noch  nicht  die  Annahme  einer  Lähmung  im  Sinne  des
§  224  StGB.  Die  Wichtigkeit  eines  Gliedes  im  Sinne  dieser
Gesetzesstelle  wird  durch  die  objektive  Bedentung  des  Gliedes
für  den  Gesammtorganismus  bestimmt.

Wie  die  Urtheilsgründe  feststellen,  veranlaßte  die  durch  den  Biß  des
Angeklagten  verursachte  Verletzung  des  H.  eine  Amputation  des  Mittelfingers
  der  linken  Hand,  sowie  eines  Theiles  des  Mittelhandknochens  und
die  Herausnahme  einer  Mittelhandsehne  und  ist  in  Folge  dessen  die  linke
Hand  in  der  Weise  gelähmt,  daß  ein  Schließen  und  ein  festes  Greifen
mittels  ihrer  nicht  mehr  möglich  ist,  wodurch  die  Erwerbsfähigkeit  des
Verletzten  eine  dauernde  Minderung  um  15%8  erlitten  hat.

Das  Gericht  spricht  sich  nicht  in  bestimmter  Weise  darüber  aus,  ob
die  Körperverletzung  zur  Folge  gehabt  habe,  daß  der  Verletzte  in  Lähmung
verfallen  sei.  Die  getroffenen  Feststellungen  würden  auch  diese  Annahme
nicht  rechtfertigen.  Denn  wenn  das  Gesetz  von  einem  Verfallen  in
Lähmung  spricht  und  diese  Art  des  Verfallens  mit  derjenigen  in  Siechthum
und  Geisteskrankheit  auf  die  gleiche  Linie  stellt,  so  giebt  es  zu  erkennen,
daß  unter  Lähmung  nicht  eine  Beschränkung  oder  Aufhebung  der  Gebrauchs=
  und  Arbeitsfähigkeit  nur  irgend  eines  einzelnen  Gliedes  gemeint
sein  kann,  sondern  eine  Bewegungs=  und  Gebrauchsunfähigkeit,  die  den
körperlichen  Organismus  als  solchen  in  Milleidenschaft  zieht.  Eine  solche
ist  nicht  nachgewiesen,  wenn  auch  durch  die  theilweise  Bewegungsunfähigkeit
der  linken  Hand  die  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  gegenüber  einem
Arbeiter  mit  unversehrter  Hand  dauernd  herabgemindert  wurde.

Es  entsteht  daher  die  Frage,  ob  die  Körperverletzung  zur  Folge  hatte,
daß  der  Verletzte  ein  wichtiges  Glied  des  Körpers  verloren  hat.  Da
unter  Gliedern  des  Körpers  solche  Theile  zu  verstehen  sind,  die  eine  in
sich  abgeschlossene  Existenz  mit  besonderen  Funktionen  im  Gesammtorganismus
  haben,  so  fällt  auch  ein  Finger  und  sogar  ein  Theil  desselben
unter  den  Begriff  eines  Gliedes.  Das  StGB.  fordert  jedoch  zur  schweren
Körperverletzung  im  Sinne  des  §  224,  daß  der  Verletzte  ein  wichtiges
Glied  des  Körpers  verloren  habe.  Die  Wichtigkeit  eines  Gliedes  wird