484  Rechtsprechung.

aber  nicht  durch  individuelle  Rücksichten,  sondern  durch  dessen  objektive  Bedeutung
  durch  den  Gesammtorganismus,  durch  das  Verhältniß  seines
Werthes  zum  ganzen  Körper,  insbesondere  das  größere  oder  geringere
Maß  von  Beeinträchtigung  aller  Einzelorgane  durch  den  Mangel  eines
oder  einzelner  derselben  bestimmt.  Wie  sich  hienach  das  Werthverhältniß
gestaltet,  fällt  zunächst  in  das  Gebiet  der  konkreten  richterlichen  Beurtheilung.


Das  Urtheil  spricht  sich  aber  nicht  darüber  aus,  ob  der  Finger,
den  der  Angeklagte  verlor,  als  ein  wichtiges  Glied  zur  normalen  Erfüllung
  der  Thätigkeit  des  menschlichen  Körpers  zu  betrachten  sei;  es  berücksichtigt
  vielmehr  die  durch  die  Heilung  der  Bißwunde  herbeigeführten
Folgen  für  die  Gebrauchsfähigkeit  der  linken  Hand  und  erklärt,  daß  letztere
dauernd  gelähmt  und  die  Bewegungs=  und  Arbeitsfähigkeit  des  Körpers
hemmend  zu  betrachten  und  daß  „sonach“  das  verlorene  Glied  ein  für
die  Funktionsfähigkeit  des  Gesammtorganismus  wichtiges  Glied  gewesen
sei.  Eine  Lähmung  im  Sinne  des  §  224  StGB.  liegt  jedoch,  wie  ausgeführt,
  nicht  vor.  Welches  wichtige  Glied  aber  das  Urtheil  als  verloren
erachtet,  ist  aus  der  Feststellung  nicht  mit  genügender  Sicherheit  zu  entnehmen.
  Vielmehr  legt  das  in  den  Ausführungen  des  Urtheils  hervortretende
  Bestreben,  die  beiden  Strafschärfungsgründe,  die  der  §  224  St  GB.
neben  einer  Anzahl  anderer  anführt,  —  einerseits  des  Verlustes  eines
wichtigen  Gliedes  und  andererseits  des  Verfallens  in  Lähmung  —  im
Hinblick  auf  die  vorliegende  Verletzung  zu  vereinigen,  die  Annahme  nahe,
daß  es  nicht  die  Wichtigkeit  eines  verlorenen  Gliedes  für  den  Gesammtorganismus
  eines  Menschen,  sondern  die  Wichtigkeit  des  eingetretenen  Ersolges
  für  die  Bewegungs=  und  Arbeitsfähigkeit  des  Verletzten  zum  Maßstabe
  seiner  Entscheidung  gemacht  habe.  Diese  rechtsirrthümliche  Grundlage
der  Feststellung  mußte  zur  Aufhebung  des  Urtheils  führen.  l.  Strafsenat.
Urtheil  vom  15.  März  1900.

Die  Annahme  eines  rechtlichen  Zusammenflusses  des  Vergehens
  des  §  316  Abs.  2  St  GB.  mit  dem  des  §  230  Abs.  2  setzt
die  Feststellung  der  Voraussehbarkeit  der  Körperverletzung
voraus.

Aus  den  Gründen:  Der  erste  Richter  konnte  vom  Boden  seiner
jetzigen  Beweiswürdigung  aus  ohne  Rechtsirrthum  zu  der  Schlußfeststellung
  schreiten,  der  Angeklagte  habe  als  zur  Aufsicht  über  die  Bahn
und  den  Beförderungsbetrieb  angestellte  Person  durch  Vernachlässigung
der  ihm  obliegenden  Pflicht  einen  Transport  in  Gefahr  gesetzt.  Hiemit
sind  die  Begriffsmerkmale  einer  Vergehens  im  Sinne  von  §  316  Abs.  2
SiGB.  erschöpft.  Insbesondere  war  hier  auf  die  Beantwortung  der