Reichsgericht  (Strassachen).  485

Schuldfrage  ohne  Einfluß,  ob  für  den  Angeklagten  der  Eintritt  des  Erfolgs
  voraussehbar  gewesen  ist  oder  nicht.  Denn  der  angeführte  Abs.  2
weicht  von  Abs.  1  gerade  dadurch  ab,  daß  er  nicht  Fahrlässigkeit  des
Thäters,  sondern  statt  ihrer  die  Vernachlässigung  einer  Amtspflicht  voraussetzt
  (Entsch.  d.  RG.  in  Strafsachen  Bd.  5  S.  235).

Mit  Grund  vermißt  aber  die  Revision  eine  ausreichende  Unterlage
des  Urtheils  insoweit,  als  der  Angeklagte  auch  eines  mit  der  Transportgefährdung
  rechtlich  zusammentreffenden  Vergehens  der  fahrlässigen
Körperverletzung  im  Sinne  des  §  230  Abs.  2  StGB.  schuldig  erkannt
und  nach  §  73  StGB.  aus  §  230  zu  Strafe  verurtheilt  ist.  Der  §  230
beschäftigt  sich  überall  nur  mit  der  durch  Fahrlässigkeit  verursachten  Körperverletzung,
  und  wenn  Abs.  2  den  Fall  erörtert,  wo  der  Thäter  zu  der
Aufmerksamkeit,  die  er  aus  den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufs
  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  war,  so  wird  hiemit  nicht,  wie
in  §  316  Abs.  2,  ein  bestimmtes  Thatbestandsmerkmal  durch  ein  anderes
ersetzt,  vielmehr  blos  ein  eigenthümlicher  Strasschärfungsgrund  eingeführt.
Folgerichtig  kann  auch  aus  Abs.  2  des  §  230  nur  gestraft  werden,  wer
durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung  eines  Anderen  verursacht.  Zum
Begriff  der  strafrechtlichen  Fahrlässigkeit  gehört  nothwendig,  daß  der
Thäter  bei  Aufwendung  gehöriger  Aufmerksamkeit  und  Vorsicht  eine
Rechtsverletzung  als  erfahrungsgemäß  mögliche  Folge  seines  Verhaltens
vorauszusehen  vermochte  (Rechtspr.  d.  RG.  in  Strafsachen  Bd.  9  S.  64
oben;  Entsch.  wie  oben  Bd.  28  S.  274).  Dieses  Erforderniß  wird  durch
Verfehlung  gegen  eine  Amtspflicht  so  wenig  wie  durch  Verstoß  wider  eine
Polizeiverordnung  (Entsch.  wie  oben  Bd.  3  S.  208)  beseitigt.  Wer  als
Beamter  gegen  seine  Dienstanweisung  handelt,  hat  an  sich  nur  eine
disziplinäre  Ahndung  verwirkt,  nicht  aber  in  Beziehung  auf  jeden  denkbaren
  oder  in  der  That  eingetretenen  Erfolg  seiner  Zuwiderhandlung
eine  Fahrlässigkeit  begangen.  Fahrlässigkeit  fällt  dem  Beamten  wie  dem
Nichtbeamten  zur  Last,  wenn  und  soweit  ihm  die  Möglichkeit  des  Erfolgs
entweder,  ohne  daß  er  ihn  billigte,  bewußt  war,  oder  bei  angemessener
Achtsamkeit  bewußt  geworden  wäre.  Wenn  mun  auch  bei  fahrlässigen
Vergehen  die  Voraussehbarkeit  des  rechtswidrigen  Erfolgs  regelmäßig
blos  im  Falle  ihrer  Bestreitung  ausdrücklich  festzustellen  ist  (Rechtspr.  wie
öben  Bd.  9  S.  65),  so  darf  sie  doch  unter  keinen  Umständen  als  gleichgültig
  bezeichnet  werden.  Vorliegend  bemerken  zwar  die  Urtheilsgründe,
die  Anklage  sehe  eine  Fahrlässigkeit  des  Angeklagten  darin,  daß  er,
statt  die  vorgeschriebene  Prüfung  auszuführen,  sich  mit  einer  Vermuthung
begnügt  habe.  Das  Gericht  sei  dieser  Meinung  beigetreten  und  erblicke
ein  Verschulden  in  der  Nichterfüllung  einer  bestehenden  und  erfüllbaren
Dienstpflicht.  Allein  es  wird  angefügt,  daß  Nichts  darauf  ankomme,  ob