486  Rechtsprechung.

der  Angeklagte  den  Eintritt  des  Erfolgs  voraussehen  konnte,  daß  durch
seine  schuldhafte  Pflichtverletzung  die  Transportgefährdung,  wie  die
Verletzung  von  Menschen  verursacht  worden  sei,  daß  sich  aber  sein  Versehen
  als  kein  sehr  schweres  kennzeichne.  Somit  sind  entweder  die  Begriffe
  Fahrlässigkeit  und  Verletzung  einer  Amtspflicht  (Verschulden,  Versehen)
  vermengt  oder  aber  wohnt  den  Urtheilsgründen  ein  unlösbarer
innerer  Widerspruch  inne.  Weder  im  einen,  noch  im  anderen  Falle  läßt
sich  die  Schlußfeststellung  halten,  der  Angeklagte  habe  durch  Fahrlässigkeit
die  Körperverletzung  eines  Anderen  vermsacht.  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  5.  April  1900.

Die  Auschlußerklärung  eines  Hauptzollamts  als  Nebenkläger
  in  einer  Zolldefraudations  sache  muß  der  Vorschrift  des
§*  136  St  PO.  entsprechen.  Ein  Schreiben  an  den  Staatsanwalt
  erfüllt  diese  Vorschrift  nicht.

Aus  den  Gründen:  Die  Anschlußerklärung  des  Hauptzollamts  Z.
in  einem  Schreiben  an  die  Staatsauwaltschaft  vom  19.  Oktober  1899
(wiederholt  am  12.  Jannar  1900)  konnte  wie  in  der  ersten  Instanz  so
auch  in  der  Revisionsinstanz  nicht  berücksichtigt  werden,  weil  sie  nicht  nach
Vorschrift  des  §  436  StPO.  bei  dem  Gerichte  eingereicht  worden  ist.
Denn  für  das  Verfahren  in  Zollsachen  ist  der  3.  Abschnitt  des  G.  Buches
der  StPO.  maßgebend  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  13  S.  32)  und  zwar,  da
im  vorliegenden  Falle  nicht  die  Verwaltungsbehörde,  sondern  der  Staatsanwalt
  die  Anklage  erhoben  hat,  §  467  StHO.  Was  für  einen  Nebenkläger
  gilt,  gilt  also,  soweit  das  Gesetz  keine  Ausnahme  setzt,  auch  für  die
Verwaltungsbehörde.  Daraus  folgt,  daß  nicht  eine  irgendwie  und  -wo
erfolgte  Kundgabe  des  Anschlußwillens,  sondern  nur  eine  in  der  vorgeschriebenen
  Form  und  an  der  zuständigen  Stelle  angebrachte  Anschlußerklärung
  wirksam  ist  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  1  S.  286.)

Darum  kann  auch  der  Umstand,  daß  jene  beim  Staatsamwalte  eingereichte
  Anschlußerklärung  gelegentlich  der  Abgabe  der  staatsamwaltschaftlichen
  Akten  mit  der  Anklageschrift  in  den  Gerichtseinlauf  gekommen  ist,
nicht  als  Erfüllung  der  in  §  436  Abs.  1  St  PO.  vorgeschriebenen  Form
angesehen  werden.  Solche  Vermittelung  kann  nur  dort  zugelassen  werden,
wo  es  schlechtweg  auf  die  Willenskundgabe  und  den  Einlauf  des  sie  enthaltenden
  Schriftstücks  bei  Gericht  ankommt,  nicht  dort,  wo  eine  bestimmte
  Förmlichkeit,  hier  das  Einreichen  bei  dem  Gerichte  verlangt  ist.

Es  war  daher,  ohne  daß  eine  Entscheidung  über  die  Auschlußberechtigung
  der  Zollbehörde  (56  436  Abs.  2  St  PO.)  veranlaßt  war,  weiter
zu  verfahren.  l.  Strafsenat.  Urtheil  vom  26.  Juni  1900.