Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  487

C.  Bayr.  Oberstes  Kandcsgericht  in  München.
Strafrecht;  Strasprozeß.

Begünstigung.  Die  Theilnahme  an  der  Hauptthat  schließt  den
Thatbestand  einer  aus  §  257  St  GB.  strafbaren  Begünstigung  nur  insofern
  aus,  als  letztere  eine  Selbstbegünstigung  darstellt,  da  der  Mitthäter,
  dessen  Absicht  auf  Begünstigung  des  anderen  Mitthäters  gerichtet
ist,  jedoch  zugleich  mit  der  Absicht,  sich  selbst  der  Bestrafung  zu  entziehen,
durch  eine  solche  Begünstigung  nur  seine  Betheiligung  an  der  Hauptthat
fortsetzt,  welcher  Betheiligung  eine  selbständige  strafrechtliche  Bedeutung
nicht  zukommt.  Sofern  aber  die  Absicht  des  Mitthäters  nur  darauf
gerichtet  ist,  den  anderen  Mitthäter  zu  begünstigen,  nicht  zugleich  sich  selbst
der  Bestrafung  zu  entziehen  oder  die  Vortheile  der  begangenen  Strafthat
zu  sichern,  sleht  der  Annahme  einer  strafbaren  Begünstigung  Seitens  des
Mitthäters  derjenigen  strafbaren  Handlung,  auf  welche  die  Begünstigung
sich  bezog,  rechtlich  nichts  entgegen,  was  sich  aus  der  Selbständigkeit  des
Vergehens  der  Begünstigung  im  Verhältnisse  zur  begünstigten  Strafthat
ergiebt  (RE.  Bd.  21  S.  375).  Daß  der  vom  Angeklagten  beabsichtigte
Erfolg  nicht  eingetreten  ist,  ist  gleichgültig  (RGE.  Bd.  20  S.  233).
Urtheil  vom  18.  Juni  1900;  Reg.-Nr.  119.

Verjährung  der  Strafvollstreckung.  Der  §  70  StG#.
regelt  die  Verjährung  der  Vollstreckung  rechtskräftig  erkannter  Strafen
in  der  Art,  daß  die  Frist,  in  welcher  diese  Verjährung  eintritt,  nach  der
erkannten  Strafe  zu  berechnen  ist.  Das  Geseß  enthält  für  den  Fall,  daß
durch  ein  Urtheil  wegen  mehrerer  selbständiger  strafbarer  Handlungen  auf
verschiedene  Hauptstrafen  erkannt  wurde,  eine  von  der  allgemeinen
Regel  des  §  70  StGB.  abweichende  Bestimmung  nicht.  Sohin  verjährt
die  Vollstreckung  dieser  verschiedenen  Strafen  selbständig  nach  Maßgabe
der  Art  und  Höhe  jeder  einzelnen.  Beschluß  vom  27.  März  1900;
Reg.-Nr.  131.

Anwohnung  bei  öffentlichen  Tanzunterhaltungen  durch
Sonntagsschulpflichtige.  Wenn,  wie  festgestellt  ist,  der  sonntagsschulpflichtige
  S.  bei  der  öffentlichen  Tanzunterhaltung  am  7.  Jannar  1900
auf  Geheiß  seines  Pflegevaters,  des  Wirthschaftspächters  L.,  die  Gäste
bediente  und  zu  diesem  Behuf  im  Tanzlokale  verkehrte,  hat  S.  einer
öffentlichen  Tanzunterhaltung  angewohnt  und  hat  L.  seinem  Pflegesohne
den  Besuch  einer  solchen  Unterhaltung  gestattet  und  sich  dadurch  einer
Uebertretung  nach  Art.  56  Abs.  1  PolSt  GB.  vom  26.  Dezember  1871
schuldig  gemacht.  Während  Art.  99  Abs.  1  des  Pol  St  G.  vom  10.  November
  1861  Pflegeeltern  mit  Strafe  bedrohte,  wenn  sie  ihren  Pflege-