488  Rechtsprechung.

kindern  die  Theilnahme  an  öffentlichen  Tanzunterhaltungen  gestatteten,
und  damit  zum  Ausdrucke  brachte,  daß  die  Kinder  unter  gehöriger  Aufsicht
  bei  Tanzunterhaltungen  anwesend  sein,  aber  am  Tanze  selbst  nicht
theilnehmen  dürften  (Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1859/1861,  Beil.-Bd.  3
S.  142,  146),  hat  Art.  56  Abs.  1  des  PolSt  GB.  vom  26.  Dezember
1871  die  Gestattung  des  Besuchs  solcher  Unterhaltungen  unter  Strafe
gestellt.  Vergleicht  man  mit  dieser  Bestimmung  den  Abs.  2  des  Art.  56,
wonach  Sonntagsschulpflichtige  bestraft  werden,  wenn  sie  öffentlichen  Tanzunterhaltungen
  anwohnen,  so  ergiebt  sich,  daß  der  Besuch  einer  Tanzunterhaltung
  nach  Abs.  1  des  Art.  56  schon  dann  als  gegeben  erachtet
werden  wollte,  wenn  Kinder  einer  derartigen  Unterhaltung  anwohnen
würden,  und  daß  es  gleichgültig  ist,  in  welcher  Absicht  dies  geschieht.
Insbesondere  hat  es  nicht  darauf  anzukommen,  ob  die  Kinder  sich  am
Tanze  betheiligen  oder  überhaupt  ihrem  Vergnügen  nachgehen,  sondern  es
wollte  vom  Gesetz  offenbar  auch  der  Fall  gelroffen  werden,  in  welchem
Kinder  sich  im  Tanzlokale  nur  behufs  Ausübung  einer  geschäftlichen
Thätigkeit,  wie  z.  B.  Bedienen  der  Gäste,  Aufspielen  zum  Tanze,  aufhalten.
  Das  Gesetz  macht  in  dieser  Beziehung  keinen  Unterschied.  Sein
Zweck  ist,  die  schulpflichtige  Jugend  vor  sittlichen  Gefahren  zu  behüten,
und  derartigen  Gefahren  sind  die  Schulpflichtigen  auch  dann  ausgesetzt,
wenn  sie  einer  Tanzunterhaltung  aus  geschäftlichen  Gründen  anwohnen
(Entsch.  d.  OLG.  München  Bd.  9  S.  308  und  Annalen  des  K.  Sächs.
OLG.  Dresden  Bd.  20  S.  501).

Derjenige,  welchem  die  Sorge  für  die  Schulpflichtigen  gemäß  Art.  56
Abs.  1  Pol  St  G.  obliegt,  hat  sich  der  gesetzlichen  Bestimmung  ohne  Rücksicht
  darauf  zu  fügen,  ob  ihm  hiedurch  ein  pekuniärer  Nachtheil  zugeht
und  ob  die  Erfüllung  seiner  Pflicht  für  ihn  mit  Umständlichkeiten  verknüpft
  ist.

Wenn  L.  hierüber  im  Irrthum  gewesen  sein  sollte,  ist  hiedurch  die
Strafbarkeit  nicht  ausgeschlossen,  weil  zur  Anwendbarkeit  des  Art.  56
Abs.  1  PolSt  GB.  nicht  erfordert  wird,  daß  der  Beschuldigte  ssich  der
Rechtswidrigkeit  seiner  Handlung  bewußt  war  und  weil  ein  Irrthum
in  dieser  Beziehung  nur  das  Strafgesetz  betreffen  würde  und  deshalb  die
Handlung  nicht  straffrei  erscheinen  ließe.  Urtheil  vom  18.  Juni  1900;
Reg.-Nr.  127.

Kostenverhältnisse  in  Privatklagesachen.  Als  rechtsirrthümlich
  bezeichnet  die  Beschwerdeführerin  zunächst  die  Vertheilung  der
Kosten  l.  Instanz  aus  dem  Grunde,  weil  nach  der  Bestimmung  des
hier  maßgebenden  §  497  Abs.  1  St  PO.  bei  Stattgebung  der  Anträge
  des  Privatklägers  und  jener  der  Widerklägerin,  die  Angeklagte