Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  489

zur  Tragung  der  Kosten  der  Privatklage,  Privatkläger  zu  jenen  der  Widerklage
  hätte  verurtheilt  werden  sollen,  der  §  503  Abs.  3  St  PO  daher
hier  nicht  anwendbar  sei.  Die  Amwvendbarkeit  des  §  497  Abs.  1  St  PO.
auf  Privatklagesachen  steht  im  Hinblick  auf  §  424  St  PO.  außer  Zweifel
und  ebensowenig  ist  die  aus  der  Gleichstellung  der  Privatklage  mit  der
Widerklage,  als  einer  Privatklage  der  Angeklagten  gegen  den  Privatkläger,
abgeleitete  Anwendbarkeit  des  erwähnten  §  497  Abs.  1  auf  die  Widerklage
  an  sich  zu  bestreiten.  Allein  hieraus  ist  noch  nicht  zu  folgern,  daß
auch  über  die  auf  Privatklage  und  Widerklage  erwachsenen  Kosten  gesondert
  zu  entscheiden  ist.

Was  zunächst  jene  Kosten  betrifft,  welche  in  der  ersten  Instanz  auf
Klage  und  Widerklage  entstanden  sind,  so  erstreckt  sich  das  Verfahren
in  dieser  Instanz  sowohl  auf  die  Privatklage  wie  auf  die  Widerklage.  Es
liegt  also  kein  getrenntes,  sondern  nur  ein  einziges  Verfahren  vor.  Dasselbe
erscheint  als  ein  einheitliches  untrennbares  Ganze;  deshalb  bestimmt  auch
§  70  Abs.  3  GKG.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1881,
daß  für  die  Widerklage  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben  wird,  während
die  Strafprozeßordnung  selbst  darüber,  wie  im  Falle  einer  Widerklage
über  die  Kosten  zu  entscheiden  ist,  nichts  bestimmt.

Würden  nun  hier  im  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  beide  Theile,
sowohl  die  Angeklagte  wie  auch  der  Privatkläger  verurtheilt,  so  ist  den
Anträgen  des  Privatklägers  bezw.  der  ihm  prozessual  gleichgestellten  Widerklägerin
  auf  Verurtheilung  des  Gegners  wohl  entsprochen,  ihre  Anträge
auf  Freisprechung  von  der  Widerklage  bezw.  Privatklage  aber  sind  abgewiesen
  worden.

In  solchem  Falle  hat  daher,  da  es  sich  hier,  wie  namentlich  aus  dem
vorbezeichneten  §  70  Abs.  3  GKG.  hervorgeht,  um  ein  einziges  Verfahren
handelt,  in  Anwendung  des  §  503  Abs.  3  St  PO.  eine  Vertheilung  der
Kosten  einzutreten.

Diese  Anschauung  ist  auch  in  den  Kommentaren  von  Dr.  Löwe  in
Note  9a  zu  §  503  St  PO.  und  von  Stenglein  in  Note  3  zu  diesem
Paragraphen  vertreten.

Die  gegentheilige  Auschauung,  nämlich  die  gesonderte  Entscheidung
bezüglich  der  Kosten  der  Klage  und  Widerklage  würde  eine  ungerechtfertigte
  Härte  für  die  Revisi  deführerin  mit  sich  bringen.  Denn,
da  nach  §  70  Abs.  3  GKG.  für  bie  Widerklage  keine  besondere  Gebühr
erhoben  wird,  so  würde  trotz  Verurtheilung  des  Privatklägers  zu  den
Kosten  der  Widerklage,  dieser  nur  die  durch  die  Widerklage  erwachsenen
Auslagen  zu  tragen  haben,  während  die  zu  den  Kosten  der  Privatklage
verurtheilte  Angeklagte  und  Widerklägerin  die  Gebühren  für  die  Haupt-