490  Rechtsprechung.

verhandlung  allein  zu  tragen  hätte.  Urtheil  vom  27.  März  1900;
Reg.-Nr.  48.

Unlauterer  Wettbewerb.  Das  angefochtene  Urtheil  geht  von
einer  unrichtigen  Rechtsanschauung  aus,  indem  es  für  gleichgültig  erklärt,
ob  Angeklagter  sich  bewußt  war,  daß  seine  beanstandete  Behauptung  geeignet
  sei,  den  Geschäftsbetrieb  des  Privatklägers  zu  schädigen.  Diese
Anschauung  verträgt  sich  nicht  mit  dem  für  vorsätzliche  Delikte  als  Regel
geltenden  Grundsatz,  daß  der  Wille  des  Thäters  sämmtliche  Thatbestandsmomente
  umfassen  müsse.  Dieser  Grundsatz  greift  hier  Platz,  da  das
Vergehen  des  §  7  des  RG.  vom  27.  Mai  1896  Vorsatz  des  Thäters
fordert  und  die  der  unwahren  Behauptung  zukommende  Eigenschaft,  daß
sie  den  Geschäftsbetrieb  eines  Anderen  zu  schädigen  geeiguet  sei,  ein  Thatbestandsmerkmal
  des  fraglichen  Vergehens  bildet.  Daß  der  Gesetzgeber
hier  von  der  Regel  abweichen  und  das  Bewußtsein  des  Thäters  von  der
seiner  Behauptung  zukommenden  Eigenschaft  für  unnöthig  erklären  wollte,
ergiebt  sich  weder  aus  §  7,  noch  aus  sonstigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  27.  Mai  1896.  Dafür,  daß  der  Gesetzgeber  jene  Absicht  nicht
hatte,  spricht  vielmehr  die  dem  Entwurfe  des  Gesetzes  beigegebene  Begründung,
  laut  deren  §  7  des  Gesetzes  lediglich  auf  der  Erwägung  beruht,
  daß  der  dem  Kredit  des  Gewerbetreibenden  bereits  durch  §  187
StGB.  gewährte  Schutz  auf  den  gesammten  Geschäftsbetrieb  auszudehnen
sei.  Der  §  187  StGB.  setzt  aber,  was  niemals  bestritten  wurde,  das
Bewußtsein  des  Thäters  voraus,  daß  die  bebauptete  Thatsache  geeignet
sei,  den  Kredit  eines  Anderen  zu  gefährden,  und  wenn  der  Gesetzgeber
—  wofür  ein  innerer  Grund  nicht  ersichtlich  ist  —  von  diesem  Erforderniß
bei  der  Ausdehnung  des  strafrechtlichen  Schutzes  auf  den  Geschäftsbetrieb
hätte  absehen  wollen,  so  würde  er  seine  Absicht  im  Gesetze  selbst  deutlich
zum  Ausdrucke  gebracht  haben,  was,  wie  erwähnt,  nicht  der  Fall  ist.
Im  gleichen  Sinne  haben  sich  bereits  ausgesprochen  die  reichsgerichtlichen
Urtheile  vom  8.  März  1898  und  vom  10.  Oktober  1899  in  Samml.
Bd.  31  S.  64,  Bd.  32  S.  303,  sowie  ein  Theil  der  Kommentatoren
des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1896,  so  Bachem  und  Roeren,  Miüller,
Finger  gegen  Fuld,  Hauß,  Stenglein,  Kahn.  Urtheil  vom
23.  Juni  1900;  Neg.-Nr.  68.

Vollstreckung  der  Strafe  des  Beweises.  Das  Urtheil  enthält
  darüber,  ob  der  verhängte  Verweis  schriftlich  oder  mündlich  zu
ertheilen  sei,  Nichts;  auch  besteht  keine  reichsgesetzliche  oder  bayerische
Bestimmung,  wie  sie  durch  EG.  z.  StGB.  für  Elsaß-Lothringen  vom
30.  August  1871  in  Art.  12  geschaffen  wurde,  der  zu  Folge  die  Form
des  zu  ertheilenden  Verweises  im  Urtheile  näher  anzugeben  wäre;  sohin