Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  491

kann  auch  nicht  davon  gesprochen  werden,  daß  über  die  Auslegung  des
Urtheils  ein  Zweifel  im  Sinne  des  §  490  StPO.  besteht.  Deshalb  ist
der  vom  k.  Staatsanwalte  unterm  9.  Juni  1900  an  die  Strafkammer  gestellte
Antrag:
Entscheidung  zu  treffen,  in  welcher  Art  die  im  Urtheile  vom
30.  Mai  1900  gegen  L.  P.  rechtskräftig  erkannte  Strafe  des  Verweises
  vollstreckt  werden  soll,
unbegründet.  Vielmehr  ist  es  Sache  der  Strafvollstreckungsbehörde,
in  eigener  Zuständigkeit  die  Form  zu  bestimmen,  in  welcher  der  Verweis
zu  ertheilen  ist.  Das  Gericht  wird  mit  der  Sache  erst  dann  befaßt,  wenn
Einwendungen  gegen  die  gewählte  Art  der  Strafvollstreckung  erhoben  werden
(§  490  Abs.  1  St  PO.;  Entsch.  des  OLG.  München  Bd.  1  S.  404;  vgl.
auch  R.  Bd.  31  S.  282).  Beschluß  vom  21.  Juni  1900;  Reg.-Nr.  340.

Prozessnale  Natur  des  Strafantrags.  Mit  der  Behauptung
der  Verletzung  des  §  61  StGB.  durch  irrige  Anwendung  rügt  der  Beschwerdeführer
  lediglich  die  Verletzung  einer  Rechtsnorm  des  Verfahrens.
Denn  der  Strafantrag,  von  welchem  der  §  61  handelt,  bildet  nur  die
prozessuale  Voraussetzung  der  Verfolgbarkeit  des  Thäters,  er  enthält
sohin  kein  Thatbestandsmerkmal  des  betreffenden  Delikts,  und  ebensowenig
  wird  die  Schuld=  und  beziehungsweise  Strafausmessungsfrage  dadurch
  berührt.

Es  ist,  wie  Bin  ding,  Handb.  des  Strafrechts  Bd.  1  §  129  zutreffend
  hervorhebt,  hier  zwischen  Strafrecht  und  Strafklagerecht  und
deren  Voraussetzungen  zu  unterscheiden  Mit  der  Begehung  der  strafbaren
That  ist  das  Strafrecht  entstanden,  die  Verfolgung  der  strafbaren  That
aber  ist  bedingt  durch  Stellung  des  Strafantrags  Seitens  des  hiezu  Berechtigten;
  die  Verfolgung  wird  durch  Unterlassung  der  Antragstellung
trotz  des  an  sich  gegebenen  Thatbestandes  der  strafbaren  Handlung
verhindert.

Auch  die  §§  64  Abs.  2  StGB.  und  §  259  Abs.  2  der  StPpD.
bringen  den  prozessualen  Charakter  des  Strafantrags  dadurch  zum  Ausdrucke,
  daß  beim  Mangel  eines  Strafantrags  oder  bei  rechtzeitiger  Zurücknahme
  desselben  auf  Einstellung  des  Verfahrens,  nicht  auf  Freisprechung
zu  erkennen  ist.

Es  kann  für  den  materiellrechtlichen  Charakter  des  Strafantrags
nicht  verwerthet  werden,  daß  die  bezüglichen  Vorschriften  in  den  von  den
Strafausschließungs=  und  Milderungsgründen  handelnden  Abschnitt  IV.
des  StGB.  ausgenommen  sind,  da  das  vor  der  Einführung  der  St  P.
in  Wirksamkeit  getretene  StGB.  noch  weitere  zweifellos  prozessuale  Bestimmungen
  aufzunehmen  sich  veraulaßt  gesehen  hat.  Auch  der  Umstand,