492  Rechtsprechung.

daß  die  Stellung  des  Strafautrags  materielle  Folgen  nach  sich  zieht,  läßt
sich  als  Gegenargument  nicht  benützen,  da  dies  auch  bei  anderen  Prozeßvorschriften
  der  Fall  ist.

Die  vorherrschende  Meinung  in  der  Doktrin  und  in  der  Rechtsprechung
  geht  gleichfalls  dahin,  daß  die  Bestimmungen  des  StGB.  über
den  Strafantrag  eine  Norm  des  Verfahrens  enthalten  (Oppenhoff,
Komm.  Note  2  zu  §  61  StGB.;  RG.  Bd.  6  S.  161;  Rechtspr.  des
RG.  Bd.  3  S.  115  und  333;  Entsch.  des  OLG.  München  Bd.  2
S.  526,  Bd.  3  S.  257  und  546;  Goltdammer,  Archiv  Bd.  37  S.  79).
Nach  §  380  St  PO.  ist  eine  auf  Verletzung  prozessualer  Normen  gegründete
  Revision  nur  in  dem  hier  nicht  angegebenen  Ausnahmefalle  des
§  398  St  PO.  statthaft;  die  auf  Verletzung  des  §  61  S(GB.  gestützte
Revision  des  Beschwerdeführers  ist  daher  unzulässig.  Urtheil  vom
15.  Mai  1900;  Reg.-Nr.  90.

Rechtsmittel  der  Beschwerde.  Nach  §  347  St  PO.  unterliegen
Entscheidungen  der  erkennenden  Gerichte,  welche  der  Urtheilsfällung  vorausgehen,
  der  Beschwerde  nur  dann,  wenn  sie  Verhaftungen,  Beschlagnahmen
oder  Straffestsetzungen  zum  Gegenstande  haben  oder  dritte  Personen  betreffen.
  Als  Grund  des  Beschwerdeausschlusses  wird  in  den  Motiven
zum  Entw.  der  StPO.  angeführt,  „daß  diese  Entscheidungen  regelmäßig
in  irgend  welchem  inneren  Zusammenhange  mit  der  nachfolgenden  Urtheilsfällung
  stehen  und  zur  Vorbereitung  der  Letzteren  dienen,  daß  sie
sich  dem  zu  Folge  meistens  als  blos  vorläufige  Beschlüsse  darstellen  und
bei  der  Urtheilsfällung  selbst  nochmals  der  Prüfung  des  Gerichts  unterliegen.“
  Dieser  Grund  trifft  auf  die  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  vom  erkennenden  Gerichte  erlassenen  Beschlüsse  gleichmäßig  zu,
mögen  sie  in  oder  vor  der  Hauptverhandlung  ergangen  sein,  und  gleichviel,
  ob  die  fragliche  Entscheidung  bei  der  Urtheilsfällung  wirklich  nochmals
  der  Prüfung  des  Gerichts  unterliegen  wird.  Auch  der  Wortlaut
des  Gesetzes  umfaßt  alle  diese  Beschlüsse.  Auf  Grund  dieser  Erwägungen
hat  das  Oberlandesgericht  München  bereits  in  einem  Beschlusse  vom
6.  März  1880  die  Anwendbarkeit  des  §  347  St  PO.  auf  Beschlüsse  des
erkennenden  Gerichts,  die  der  Hauptverhandlung  vorausgehen,  anerkannt
und  seitdem  immer  im  gleichen  Sinne  entschieden  (Samml.  Bd.  1  S.  107
und  556,  Bd.  8  S.  377  und  die  dortigen  Citate),  und  auch  der  Strafsenat
  des  Obersten  Landesgerichts  hat  schon  im  gleichen  Sinne  entschieden.
Es  besteht  kein  Anlaß,  von  dieser  Praxis  abzugehen.  Beschluß  vom
22.  März  1900;  Reg.-Nr.  127.